Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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83. 
Sncressionsordnung und Kecht. 
IV. Unter der Bedingung, daß die Voraussetzungen in Ziff. III erfüllt werden, ist erster 
Nachfolger in das Fideikommiß in nachstehender Reihenfolge: 
1) des Stifters jüngster Sohn Karl Sigismund Freiherr Waitz von Eschen 
oder wenn er vor dem Stifter stirbt und dieser überlebende Söhne hinterläßt, 
2) sein ältester Sohn, oder wenn er Söhne nicht hinterläßt, die den Stifter überleben, 
3) der ältere Sohn des Errichters Sigmund Adolph August Freiherr Waitz von 
Eschen oder 
4) wenn auch dieser vor dem Stifter stirbt und dieser überlebende Söhne hat, 
sein ältester Sohn, oder wenn weder Söhne noch Enkel männlichen Geschlechts 
den Stifter überleben, 
5) die älteste Tochter des jüngeren, wenn solche nicht vorhanden, des älteren Sohnes 
des Stifters . ........ 
Wenn der jüngere Sohn die Bedingungen für die Berufung zur Nachfolge im Fidei- 
kommisse nicht erfüllen oder wenn in der Linie des ersten Nachfolgers in das Fidei- 
kommiß der Mannesstamm erlöschen, also der jüngere Sohn ohne männliche Abkömmlinge 
sterben sollte, hat der ältere Sohn, der nicht erster Fideikommißnachfolger geworden ist, 
bezw. seine männlichen Nachkommen das Recht, die Erbfolge in das Fideikommiß für 
sich in Anspruch zu nehmen, sohin die weibliche Descendenz des ersten Fideikommiß- 
nachfolgers von der Erbfolge auszuschließen, wenn dieser andere Sohn oder seine 
lebenden Nachkommen zusammen 
a) zur Erhöhung des Fideikommißvermögens die Summe von 30000 -J4, (dreißig- 
tausend Mark), und 
b) zur Vertheilung unter die derzeit lebenden weiblichen Nachkommen des ersten 
Fideikommißnachfolgers nach Köpfen die Summe von 50 000 -4, (fünfzig- 
tausend Mark), zahlen. 
Diese Abänderungen der Bestätigungsurkunde vom 10. Januar 1894 werden nach 
beendeter Instruktion und wiederholter Prüfung gemäß § 29 des Fideikommiß-Ediktes be- 
stätigt, in die Fideikommißmatrikel eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt 
bekannt gemacht. 
Bamberg am 8. Juli 1901. 
figl. Oberlandesgericht. 
v. Schmidt, 
Kgl. Oberlandesgerichts-Präsident,
	        
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