Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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2. zu bestimmen, daß Studirende der Technischen Hochschule in München, welche 
eine der in der Verfassung dieser Hochschule vorgesehenen Diplom-Prüfungen 
bestanden haben, nach Maßgabe der von dem Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten zu erlassenden näheren Anordnungen das Recht 
erhalten, den Titel „Diplom-Ingenieur“ zu führen. 
München, den 10. Januar 1901. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Landmam. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Dr. Müller. 
Nr. 3761lI. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung in Bayern betreffend. 
##. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
In der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung (Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1899 
Seite 1075 ff.) tritt nachstehende Aenderung ein: 
In Nr. XIIVa ist im ersten Satze statt der Worte „innerhalb Jahresfrist" 
zu setzen: „innerhalb dreier Jahre“ und im zweiten Satze statt „alljährlich“: 
„alle drei Jahre“". 
Die Aenderung tritt sofort in Kraft. 
München, den 17. Januar 1901. 
Dr. rhr. v. Crailsheim.
	        
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