Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

„W 36. 531 
§ 3. 
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienste für den häöheren maschinentech- 
nischen Dienst der K. B. Staatseisenbahnen, welche lediglich nach Maßgabe des dienstlichen 
Bedürfnisses erfolgt, kann bei der Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen unter 
folgenden Voraussetzungen nachgesucht werden. 
Die Bewerber müssen: 
1. ein humanistisches oder Real-Gymnasium absolvirt und hierauf 
2. das Diplom der technischen Hochschule zu München entweder für Maschinen= oder 
Elektro-Ingenieure, verbunden mit der Bestätigung eines guten sittlichen Ver- 
haltens erlangt haben. 
84. 
Nach zweieinhalbjähriger praktischer Thätigkeit haben die Bewerber um Zulassung 
zur höheren maschinentechnischen Dienstprüfung nachzusuchen. Die Gesuche 
werden von der Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen verbeschieden. 
Kandidaten, welche die höhere maschinentechnische Dienstprüfung nicht bestanden haben, 
können innerhalb der nächsten zwei Jahre, jedoch nicht vor Ablauf einer einjährigen Warte- 
frist, zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. 
Besteht der Kandidat auch die zweite Prüfung nicht oder wiederholt er die Prüfung 
nicht in der bestimmten Frist, so erfolgt seine Entlassung. Letztere kann auch verfügt werden, 
sobald sich gezeigt hat, daß der Bewerber sich für den höheren maschinentechnischen Dienst 
nicht eignet. 
Hinsichtlich der weiteren Ausbildung und Verwendung derjenigen Bewerber, welche die 
höhere maschinentechnische Dienstprüfung bestanden haben, gelten ebenmäßig die in § 2 ent- 
haltenen Vorschriften. 
B. Mittlerer Staatseisenbahndienst. 
aàa) Mittlerer Eisenbahn-Betriebs= und Verwaltungsdienst. 
§ 5. 
Die Aufnahme in den mittleren Eisenbahn-Betriebs= und Verwaltungsdienst kann 
von Civilbewerbern unter folgenden Voraussetzungen nachgesucht werden: 
1. Die Bewerber müssen das 17. Lebensjahr zurückgelegt und dürfen das 25. Lebens- 
jahr nicht überschritten haben; sie müssen 
2. die wissenschaftliche Qualifikation für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
nachweisen; 
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