Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 36. 533 
Am Schlusse des Unterrichtskurses wird von einer Kommission, welche nach jeweiliger 
Anordnung der Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen gebildet wird, die Auf— 
nahms-Prüfung für den mittleren Eisenbahn-Betriebs= und Verwaltungsdienst ab- 
gehalten. 
Nach dem Bestehen dieser Prüfung erfolgt die Zulassung des Bewerbers als Adspirant 
und seine Ueberweisung in den Bezirk eines Oberbahnamts zum Antritt eines mindestens 
zweijährigen Vorbereitungsdienstes. 
Diejenigen Bewerber, welche die Aufnahmsprüfung nicht bestanden haben, werden als 
ungeeignet für die angestrebte Verwendung im mittleren Staatseisenbahndienste zurückgewiesen. 
§ 9. 
Der Adspirant kann bei tadelloser Führung, vorzüglichem Fleiße und besonderer Quali- 
fikation frühestens nach sechs Monaten im Manipulationsdienste aushilfsweise unter eigener 
Verantwortlichkeit verwendet werden. « 
Bei mangelhafter Dienstführung oder tadelhaftem außerdienstlichen Betragen wird der 
Adspirant von der Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen aus dem Dienste entlassen. 
8 10. 
Die Befähigung für die Anstellung im mittleren Eisenbahn-Betriebs= und Verwaltungs- 
dienst ist durch das Bestehen der Anstellungs-Prüfung nachzuweisen. 
Diese Prüfung, welche nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses abgehalten wird, 
hat der Adspirant nach Ableistung des mindestens zweijährigen Vorbereitungsdienstes, jedoch 
nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres abzulegen. Die Einberufung zur Prüfung er- 
folgt von Amtswegen. 
Leistet der Adspirant der Einberufung zur Prüfung ohne genügende Entschuldigung 
keine Folge, so wird er aus der Liste der Adspiranten gestrichen. Hat der Adspirant die 
Prüfung nicht bestanden, so kann er nach einem Jahre um Genehmigung zur Wiederholung 
derselben nachsuchen. Genügt er auch dann nicht, so wird er von der Liste der Adspiranten 
gestrichen. 
Nach bestandener Prüfung erfolgt die Anstellung nach Maßgabe der verfügbaren etats- 
mäßigen Stellen. 
§ 11. 
Als Bewerber um Stellen des mittleren Eisenbahn-Betriebs= und Verwaltungsdienstes 
können sich auch Militäranwärter melden, insoferne sie das 40. Lebensjahr noch nicht über- 
schritten haben. Dieselben haben, wenn sie nicht die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen 
Militärdienst erworben haben, durch Bestehen der Vorprüfung fülr den mittleren Eisenbahn- 
Betriebs= und Verwaltungsdienst die erforderliche allgemeine Bildung nachzuweisen und
	        
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