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§ 14
Dem bei der Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen einzureichenden Aufnahms-
gesuche müssen beigefügt sein:
1. das Geburtszeugniß;
das Zeugniß über die Absolvirung der mechanisch-technischen oder bautechnischen
Abtheilung einer Industrieschule;
3. eine von dem Bewerber selbst verfaßte und geschriebene Darstellung seines Lebenslaufes;
4. Dienstpapiere über die geleistete aktive Militärdienstpflicht oder über die ander-
weitige Erfüllung der Militärpflicht;
5. bei Minderjährigkeit des Bewerbers die schriftliche Erklärung des Vaters oder
des Vormundes, daß er mit dem Gesuche einverstanden ist;
wenn der Bewerber nicht unmittelbar von einer Unterrichtsanstalt oder vom
Militär kommt, amtliche oder sonst glaubhafte Zeugnisse über Beschäftigung und
Führung seit dem Austritte aus der Schulanstalt oder dem aktiven Dienste in
der Armee oder Marine;
7. die Erklärung, daß der Bewerber frei von Schulden ist.
§ 15.
Die Zulassung der Bewerber zum Vorbereitungsdienste erfolgt nach
Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses durch die Generaldirektion der K. B. Staatseisen-
bahnen.
Die zugelassenen Bewerber werden vorbehaltlich der durch bahnärztliche Untersuchung
festzustellenden körperlichen Tauglichkeit den bestimmten Dienstesstellen zur Diensterlernung
zugetheilt und von den Oberbahnämtern, Eisenbahnbausektionen oder Centralwerkstätten mit
dem Amtseide verpflichtet.
Von diesem Zeitpunkte an sind die Bewerber den allgemeinen Dienstvorschriften für
die Angehörigen der K. B. Verkehrsanstalten unterworfen.
§ 16.
Die technischen Adspiranten können bei tadelloser Führung, vorzüglichem Fleiße und
besonderer Qualifikation schon während des Vorbereitungsdienstes zur aushilfsweisen Dienst-
leistung herangezogen werden. Bei mangelhafter Dienstführung oder tadelhaftem außer-
dienstlichen Betragen werden sie von der Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen aus
dem Dienste entlassen.
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§ 17.
Die Befähigung für die Anstellung im mittleren technischen Dienste ist durch das
Bestehen der Anstellungsprüfung nachzuweisen.