Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Diese Prüfung hat der technische Adspirant frühestens nach Ableistung eines vierjährigen 
Vorbereitungsdienstes abzulegen. 
Dieselbe wird nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses und zwar für die Adspiranten 
des mittleren bautechnischen und maschinentechnischen Dienstes gesondert abgehalten. 
Die Einberufung zur Prüfung erfolgt von Amtswegen. 
Die bautechnische Dienstprüfung erfolgt gesondert für das ingenieur= und hochbau- 
technische Fach, die maschinentechnische Dienstprüfung getrennt für den maschinentechnischen 
und elektrotechnischen Dienst. 
Leistet ein technischer Adspirant der Einberufung zur Prüfung ohne genügende Ent- 
schuldigung keine Folge, so wird er aus der Reihe der technischen Adspiranten gestrichen. 
Hat er die Prüfung nicht bestanden, so kann er innerhalb der nächsten zwei Jahre, 
jedoch nicht vor Ablauf einer einjährigen Wartefrist, um Genehmigung zur Wiederholung 
der Prüfung nachsuchen. 
Genügt er auch dann nicht, so ist er aus der Zahl der Bewerber für den mitttleren 
technischen Dienst zu streichen. 
Adspiranten, welche die Prüfung bestanden haben, erlangen die Anstellung nach Maß- 
gabe der verfügbaren etatsmäßigen Stellen. 
§ 18. 
Um Zulassung zur Anstellungsprüfung für den mittleren technischen Dienst können 
auch jene Unterbeamten des technischen Dienstes nachsuchen, welche vor ihrem Eintritte bei 
den K. B. Staatseisenbahnen das wissenschaftliche Qualifikationszeugniß für den einjährig- 
freiwilligen Militärdienst oder das Absolutorium bestimmter Baugewerkschulen erworben und 
in der Kategorie C 1 mindestens vier Jahre zur Zufriedenheit gedient haben. 
C. Anterbeamten- und niederer Dienst. 
§ 19. 
Die Aufnahme in den niederen Dienst der K. B. Staatseisenbahnen findet, soferne 
nicht der Besitz der Eigenschaft als Militäranwärter oder vorzugsberechtigter Gendarmerie- 
Angehöriger eine andere Behandlung begründet, gegen tageweise Entlohnung statt. 
§ 20. 
Die Voraussetzungen für die Aufnahme zur ständigen Verwendung sind: 
1. deutsche Reichsangehörigkeit, insoweit nicht durch Staatsverträge eine Ausnahme 
bedingt ist, 
Vollendung des 18. und Nichtüberschreitung des 30. Lebensjahres, 
ungetrübter Leumund, 
körperliche Tauglichkeit, 
entsprechende Schulbildung. 
S
	        
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