Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

544 
Derselbe hat bei den schriftlichen Arbeiten den zur Ueberwachung berufenen Examinator 
in der Aufsicht zu unterstützen. 
Die Prüfungen zerfallen in schriftliche und mündliche. 
Die Fragen für die schriftlichen Arbeiten werden dem Vorsitzenden der Prüfungskom- 
mission von der Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen unter Siegelverschluß zugestellt. 
Die schriftliche Prüfung wird mit allen zur Prüfung vorgeladenen Kandidaten 
zugleich vorgenommen. In deren Gegenwart werden die für je ein Fach gegebenen Fragen 
dem Verschlusse entnommen und unter Angabe der für die Bearbeitung eingeräumten Zeit 
durch den Examinator mitgetheilt. 
Die schriftlichen Arbeiten sind bis zum Ablaufe der vorgesehenen Zeit, von jedem 
Kandidaten mit Namensunterschrift versehen, abzugeben. Die nach Ablauf der bestimmten 
Zeit noch unvollendeten Arbeiten sind unvollendet einzuliefern. 
Diejenigen Bücher und anderen Hilfsmittel, deren Gebrauch gestattet ist, werden von 
der Prüfungskommission ausdrücklich bezeichnet. 
Kein Kandidat darf während der Klaufur ohne Vermittelung des die Aufsicht führenden Exami- 
nators oder des Sekretärs mit einem Dritten in mündlichen oder schriftlichen Verkehr treten. 
Ein Kandidat, welcher sich der Verletzung dieser Verbote schuldig macht, wird auf 
Antrag der Prüfungskommission von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, bezw. die Prüfung 
wird als ungiltig erachtet. 
Gleiche Ahndung trifft denjenigen Kandidaten, welcher während der Prüfung Anderen 
in irgend einer Weise zur Lösung einer Aufgabe behilflich war. 
2. 
Sobald die von den Kandidaten gefertigten Aufgaben von den Examinatoren geprüft 
sind, was in der Regel spätestens drei Wochen nach dem Schlusse der schriftlichen Prüfung 
erfolgt sein wird, findet die Einberufung zur mündlichen Prüfung statt, welche vor 
der versammelten Prüfungskommission abzulegen ist. 
Zur mündlichen Prüfung werden nur jene Kandidaten zugelassen, welche die schriftliche 
Prüfung bestanden haben. Die mündliche Prüfung wird gleichzeitig mit drei oder mehreren 
Kandidaten vorgenommen; die Dauer ist so zu bemessen, daß die Prüfung jedes einzelnen 
Kandidaten wenigstens eine volle Stunde währt. 
Bei der mündlichen Prüfung ist namentlich durch Vorführung von Beispielen aus der 
Praxis festzustellen, ob der Kandidat in den einzelnen Dienstzweigen die Dienstvorschriften 
richtig anzuwenden versteht. 
Am Schlusse der mündlichen Prüfung einer Abtheilung wird über das Ergebniß, welches 
auf Grund der von den Examinatoren abgegebenen Noten gewonnen wurde, eine Nieder- 
schrift aufgenommen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.