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Diejenigen Kandidaten, welche bei der mündlichen Prüfung nicht bestanden haben,
kommen bei Feststellung des Gesammtergebnisses der Prüfung nicht in Betracht. Das
Ergebniß der Prüfung, sowie die Reihenfolge der Kandidaten wird nach Beendigung der
Prüfung in einer Schlußsitzung der Prüfungs-Kommission festgestellt.
3.
Der Ausfall der Prüfung wird durch die Noten I, II, III, IV bezeichnet.
In jedem Fache wird sowohl für die schriftliche wie für die mündliche Prüfung eine
Note gegeben, die Summe der Noten durch die Zahl der Fächer getheilt und auf diese
Weise zunächst die Durchschnittsnote der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit einer
Dezimalstelle berechnet. Aus diesen beiden Noten wird sodann das Gesammtergebniß fest-
gestellt, wobei die schriftliche und die mündliche Prüfung gleichmäßig in Rechnung gezogen
werden.
Die Noten 1,0 mit 1,5 gelten als I. Note,
I,6 „ II,5 „ „ II. „„ „
„ „ II,6 „ III,0 „ „ III. „
Zum Bestehen der Prüfung ist erforderlich, daß sowohl in der schriftlichen, als auch
in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittsnote III,0 erreicht wird.
4.
Die über die Prüfungsverhandlungen aufgenommene Niederschrift wird von der Prüfungs-
Kommission mit den schriftlichen Arbeiten der Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen
vorgelegt, welche das Ergebniß der Prüfung den Kandidaten durch die betreffenden Dienstes-
stellen bekannt gibt.
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8 36.
Die Gegenstände der Anstellungsprüfung im mittleren Eisenbahn-Betriebs—
und Verwaltungsdienste.
In der schriftlichen Prüfung werden Aufgaben gegeben:
a) aus dem Stations- und Zugsdienste,
b) aus dem Eisenbahn-Telegraphendienste,
c) aus dem gesammten Abfertigungsdienste,
d) aus dem Verwaltungsdienste und
e) zur Erprobung der Kenntniß in der französischen Sprache.
Ferner wird ein allgemeines Thema zur Ausarbeitung eines ausführlichen Aufsatzes
gegeben, bei welcher die Kandidaten insbesondere ihre Befähigung in stylistischer Beziehung
zu erproben haben.
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