Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

„W 36. 547 
3. Prüfung aus dem Verwaltungsdienste: 
a) Dienstes-, Gehalts= und Pensionsverhältuisse des pragmatischen und nichtpragmatischen 
Personals der K. B. Staatseisenbahnen; 
b) Wohlfahrtseinrichtungen bei den K. B. Staatseisenbahnen unter Berücksichtigung der 
einschlägigen Sozialgesetzgebung; 
I) allgemeine Grundsätze des Staatshaushaltes nebst den in Bayern geltenden Bestimm- 
ungen über die Behandlung der Etats und den Gang des Rechnungsprozesses, das 
gesammte Eisenbahn-Kassa= und Rechnungswesen einschließlich des Werkstätte= und 
Materialrechnungswesens, Vorschriften über die Buch= und Kassaführung bei den Ober- 
bahnamtskassen und bei sämmtlichen mit den letzteren in Abrechnung stehenden Behörden 
und Organen der Eisenbahnverwaltung; 
d) die für die Eisenbahnverwaltung einschlägigen Bestimmungen über das Bürgschafts- 
und Gebühren-Wesen, ferner die Bestimmungen über die Verwaltung der einzelnen 
Vermögensbestandtheile des Eisenbahnärars, namentlich über die Veräußerung und Ver- 
pachtung der Staats-Realitäten, über die Benützung der Staatsgebäude, sowie über 
die für das Bahneigenthum zu entrichtenden Steuern, Kommunalabgaben und anderen 
öffen tlichen Lasten. 
B. Mündlicher Theil. 
Gegenstände für die 3 Fachprüfungen gemeinsam: 
a) die allgemeinen Grundsätze der Reichsverfassung und des Bayerischen Staats= und 
Verwaltungsrechtes; 
b) die wesentlichen gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen über das Eisen- 
bahnwesen im Allgemeinen, über die Organisatien der K. B. Staatseisenbahnen, 
ihr Verhältniß zu anderen deutschen und außerdeutschen Eisenbahnverwaltungen, zur 
Post= und Telegraphenverwaltung, zu den übrigen Zweigen der Staatsverwaltung; 
) Einrichtungen des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen; 
d) die hauptsächlichsten Funktionen der einzelnen Beamtenkategorien der K. B. Staats- 
eisenbahnen. 
§ 38. 
Gegenstände der Prüfung für den mittleren ingenieurtechnischen und 
hochbautechnischen Dienst. 
A. Schriftlicher und graphischer Theil. 
1. Für den ingenieurtechnischen Dieust: 
a) Entwerfen von Eisenbahnanlagen (ausnahmlich von Stationsanlagen) mittleren Um- 
fanges einschließlich genereller Kostenanschläge mit Begründung und Betriebsplan; 
b) Entwerfen mittelgroßer Stationsanlagen einschließlich der Begründung; 
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