Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 36. 557 
e) der Vorschriften über das Befahren der dem Betriebe noch nicht übergebenen Geleise, 
der Vorschriften für den Rangirdienst, der Belastungsvorschriften, der Brems- 
vorschriften, der Uebersicht der zulässigen Streckengeschwindigkeiten, der Dienstanweisung 
für das Wagenaufsichts= und Bremspersonal, der Militärtrausportordnung, soweit 
einschlägig; 
() der einschlägigen Bestimmungen der Bahntelephonordnung und der Dienstanweisung 
für den Gebrauch der elektrischen Läntwerke, dann der Vorschriften über die Aufgabe 
von Bahndiensttelegrammen; 
g) der Bestimmungen über die Untersuchung des Zuges, über die Uebergabe, Ueber- 
nahme und Plombirung der Wagen, über das Verfahren bei Beschädigung der 
Wagen, der Vorschriften über die Führung der Wagennachweisungen; 
h) der Bestimmungen über Abfertigung und Beförderung von Personen, über die Fahr- 
kartenkontrolle, über Ersatzleistung bei Beschädigung von Personenwagen und über 
die Nachweisungen des Personenverkehrs; 
) der Bestimmungen über Abfertigung und Beförderung, Uebernahme und Uebergabe 
von Reisegepäck und Expreßgut, Leichen, Hunden und sonstigen lebenden Thieren, 
Eil= und Frachtgut, eisenbahndienstlichen und Postsendungen, der Vorschriften über 
die Begleitpapiere des Zuges, über die Begleitung bestimmter Sendungen und über 
die Benützung der Durchgangsgüterzüge; 
k) der dem Zugförderungs= und Zugbegleitungspersonal obliegenden Dienstverrichtungen. 
7. Bureandiener: 
c) Kenntniß des Geschäftsganges, soweit er sich auf den Dienst eines Bureaudieners 
im Allgemeinen bezieht, und Fähigkeit, die mit der Stelle, für welche die Prüfung 
abgelegt wird, etwa verbundenen besonderen Obliegenheiten wahrzunehmen. 
Hienach ist von dem im Vermessungsdienste verwendeten Bureaudiener nach- 
zuweisen: 
d) Kenntniß und Fähigkeit im Gebrauche der einfachsten Meßinstrumente, Fähigkeit, 
selbstständig kleinere Handrisse unter Angabe der zu benützenden Messungslinien an- 
zufertigen, sowie genügende Plankunde, insoweit dieselbe die Pläne in den gebräuchlichsten 
Maßstäben betrifft. 
8. Wagenmeister: 
Kenntniß: 
c) der Dienstanweisung für das Wagenaufsichts= und Bremspersonal; 
d) der Bauart der verschiedenen Gattungen von Eisenbahnwagen und der Konstruktion 
der einzelnen Theile derselben, Behandlung der Kuppelungs-, Brems-, Schmier- 
und Thürverschlußvorrichtungen, sowie der Beheizungs= und Beleuchtungseinrichtungen; 
e) Fähigkeit, Schäden an den Wagen rasch zu erkennen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.