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10.
l) Kenntniß der Signalordnung, der Dienstanweisung für die Schaffner, soweit ein-
schlägig, und der Fahrdienstvorschriften;
8) Kenntniß der Vorschriften über das Verfahren bei Beschädigung von Wagen, der
Dienstanweisung für den Gebrauch und die Unterhaltung der Luftdruckbremse, der
Vorschriften über Beleuchtung, Beheizung, Beladung, Schmieren, Reinigen und
Desinfiziren der Wagen; der Mängel, welche zur Zurückweisung der Wagen auf
den Uebergangsstationen berechtigen (Anlage III des Vereins-Wagen-Uebereinkommens);
Fähigkeit, die Bremsvorschriften richtig zu gebrauchen; Kenntniß der Bestimmungen
über die polizeiliche Revision der Eisenbahnwagen.
Oberwagenmeister:
c) Fähigkeit, Wagenreparaturen aller Art zu leiten und zu überwachen;
d) Kenntniß des Vereins-Wagen-Uebereinkommens, des Regulativs für die gegenseitige
Wagenbenützung im Verkehre mit Italien; des technischen Reglements für den
internationalen Verband;
e) Kenntniß der Durchführung der Kranken-, Unfall-, Alters= und Invaliditätsversicherung
bei den K. B. Staatseisenbahnen;
4) Kenntniß der Vorschriften über die Berechnung der Fahrgelder und der Bestimmungen
über die planmäßige Dienst= und Ruhezeit des Eisenbahnpersonals, soweit einschlägig.
Schrankenwärter und Streckenwärter:
Kenntniß:
c) der Dienstanweisung für Bahnwärter und Weichensteller, soweit einschlägig;
d) der einschlägigen Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften, im Besonderen über das
Befahren der Betriebsgeleise mit handbewegten Wagen und Draisinen, sowie des
Verfahrens bei Liegenbleiben eines Zuges;
e) der einschlägigen Bestimmungen über Unterhaltung und Bewachung der Bahn, im
Besonderen über Zugssignale, Signale auf freier Strecke, Signalisirung nichtfahr-
planmäßiger Züge und über die Maßregeln bei betriebsstörenden Ereignissen, sowie
über Gebrauch der Kunallkapseln, dann Kenntniß der bahnpolizeilichen Bestimmungen;
Kenntniß:
f) der Signalordnung;
g) der allgemeinen Anforderungen an die Geleislage, der Konstruktion der Schranken,
der Bestimmungen über die Benützung der elektrischen Läutwerke und Telephone;
ferner in der Prüfung zum Streckenwärter allgemein:
h) Kenntniß der allgemeinen Vorschriften über die Geleisunterhaltung und sonstiger
allgemeiner Bahnunterhaltungsarbeiten;