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dann in der Prüfung zum Streckenwärter an Blockstationen:
i) Kenntniß der auf den Blockstationen befindlichen Mastsignale, Telephone, elektrischen
Läutwerke und Streckenblockapparate hinsichtlich ihrer Unterhaltung;
und in der Prüfung zum Streckenwärter im Vorarbeiterdienste:
k) Kenntniß der verschiedenen, bei der treffenden Bahn vorkommenden Arten von Weichen
hinsichtlich ihrer Konstruktion, ihres Zweckes und ihrer Bedienung, sowie der mit
denselben verbundenen Signalvorrichtungen und der Weichenstellwerke.
11. Bauaufseher:
c) Sicherheit in der Berechnung geradliniger ebener Figuren nach Umfang und Fläche,
in der Berechnung der Flächen und des körperlichen Inhaltes der beim Bau vor-
kommenden, von ebenen Flächen begrenzten Körper;
c) Kenntniß der gebräuchlichsten Maurer-, Steinhauer-, Zimmerer-, Schreiner-, Schlosser-
und Dachdeckermaterialien, der Mörtelbereitung, der gewöhnlichen Mauer= und
Zimmererverbände, Schreiner-, Schlosser= und Dachdeckerarbeiten;
e) allgemeine Kenntniß der bei der Erhaltung der Bahn, insbesondere des Oberbaues
vorkommenden Arbeiten, dann der hiebei, sowie beim Neubau in Verwendung
kommenden gewöhnlichen Geräthe und Aufzugsvorrichtungen;
() Kenntniß der Dienstanweisung für Bahnwärter und Weichensteller, sowie der Fahr-
dienst-Vorschriften und der Signalordnung, der Vorschriften über die Benützung der
dem Betriebe noch nicht übergebenen Geleise; Kenntniß der allgemeinen Vorschriften
für die Herstellung und Unterhaltung des Querschwellenoberbaues und über Benützung
und Unterhaltung der Staatsgebäude;
8) Fertigkeit in der Führung der Listen zur Kontrolle der Arbeiter und in der Auf-
stellung von Materialrapporten;
h) Kenntniß der Durchführung der Kranken-, Unfall-, Alters= und Invaliditätsversicherung
bei den K. B. Staatseisenbahnen.
12. Zeichner und Zeichner I. Klasse (im bautechnischen Dienste), dann
Bahnmeister:
Fähigkeit:
c) zur Berechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner Theile,
dann der bei dem Baue vorkommenden regulären Körper, Gewölbe und Gewölbe-
flächen, ferner zur Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, des Cylinders, Kegels
und der Kugel, sowie der Oberfläche derselben (ohne Beweisführung);
d) zur Anfertigung von Massenberechnungen, von Kostenvoranschlägen größerer Baulich-
keiten im Ingenieur= und Hochbaufache;