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20. Werkaufseher (in Gasanstalten):
21.
23.
Kenntniß:
c) der Eigenschaften und des Verhaltens des Leuchtgases im Allgemeinen;
d) der Gasfabrikation und Gaskomprimirung in allen Theilen;
e) der Konstruktion einfacher Dampfmaschinen und Dampfkessel mit Zubehör und der
Behandlung derselben im Allgemeinen;
1) der Betriebsregeln für Dampfkesselwärter.
Werkführer (in Gasanstalten).
Kenntniß:
Ic) der Herstellung und Unterhaltung der Gasleitungen sammt Zubehör, sowie der
Aufstellung und Instandhaltung der Gasbeleuchtungsapparate;
d) der Vorschriften über den Betrieb und die Buchführung bei den Regiegasanstalten;
e) der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften;
s)der Durchführung der Kranken-, Unfall-, Alters= und Invaliditäts-Versicherung
bei den K. B. Staatseisenbahnen.
Werkaufseher (beim Floß= und Ländehafen in Aschaffenburg):
Kenntniß:
c) des Verhaltens und der Wirkung des Wasserdampfes;
d) der Konstruktion der Dampfkrahnen;
e) der Betriebsregeln für Dampfkesselwärter, dann der Anweisung für die Behandlung
und den Gebrauch der Hebekrahnen;
f) die praktische Befähigung und zwar durch Bedienung eines Dampfkrahnen unter
Aussicht eines maschinentechnischen Beamten.
Werkaufseher (im telegraphentechnischen Dienste):
Kenntniß: 6
c) der Dienstanweisung für das im telegraphentechnischen Dienste verwendete Personal,
der Telegraphen-, Telephon= und Signalordnung, sowie der einschlägigen Theile
der Fahrdienst-Vorschriften und der Vorschriften für Ausführung von Stellwerk-
und Blockanlagen;
d) der bei den K. B. Staatseisenbahnen verwendeten elektrischen Telegraphen, Telephone,
Streckenblocks und aller sonstigen Schwachstrom-Apparate und Batterien; Kenntniß
ihrer Wirkungsweise, Fertigkeit in ihrer Behandlung, im Auffinden und Beheben
von Störungen;
e) Kenntniß der allgemeinen Physik und Chemie, sowie der einfacheren Regeln und
Gesetze aus der Elektrizitätslehre; "#
f) Fertigkeit im Telegraphiren.
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