Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

W# 36. 565 
) Fertigkeit in der Führung von Wochenlisten und der Erstattung von Rapporten, 
sowie in der Aufstellung von einfachen Kostenvoranschlägen für die von den Werk- 
aufsehern im Brückenunterhaltungsdienste oder unter ihrer Aufsicht auszuführenden 
Arbeiten; 
8) Fähigkeit, den Befund bei Untersuchungen von Eisenkonstruktionen in angemessener 
Form schriftlich zu melden, durch Handskizzen zu erläutern und die vorzunehmenden 
Ausbesserungsarbeiten zu beantragen. 
28. Werkaufseher (in der Fahrkartendruckerei und Steindruckereig: 
c) Kenntniß der Einrichtung der Fahrkarten-Druck= und Zählmaschinen und Fertig- 
keit im Gebrauche derselben, beziehungsweise Kenntniß der zur Herstellung von Auto- 
graphien erforderlichen Materialien und Geräthschaften, sowie Fertigkeit in der 
Anwendung derselben. 
29. Zeichner und Zeichner I. Klasse (im maschinentechnischen Dienste): 
) Fertigkeit in der Berechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und 
seiner Theile; 
d) Fertigkeit in der Berechnung des Inhalts und der Oberfläche ebenflächiger Körper, 
des Cylinders, Kegels und der Kugel (ohne Beweisführung); 
e) Kenntniß der einfachen Gesetze der Mechanik, insbesondere der Hebelgesetze und deren 
Anwendung auf die einfachen Maschinen, wie Hebel, Rolle (Flaschenzug), Rad an 
der Welle, schiefe Ebene, Keil und Schraube (ohne Berücksichtigung der Reibung); 
1) Fertigkeit im Freihand= und Linearzeichnen, daun im Entwerfen und Konstruiren 
nach gegebenem Thema; 
Kenntniß: 
g) der einschlägigen Bestimmungen der Normen für den Bau und die Ausrüstung der 
Haupteisenbahnen Bayerns, der Betriebsordnung für diese Bahnen und der Bahn- 
ordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns; 
h) der einschlägigen Bestimmungen der technischen Vereinbarungen über den Bau und 
die Betriebseinrichtungen der Haupt= und Nebeneisenbahnen und der Grundzüge für 
den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen. 
30. Kanzleigehilfen und Kanzlisten: 
c) Kenntniß der für den Wirkungskreis des Bewerbers in der Stelle, für welche die 
Prüfung abgelegt wird, maßgebenden grundsätzlichen Bestimmungen und besonderen 
Dienstanweisungen.
	        
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