Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

566 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
Matrosen: 
c) Kenntniß aller, die Ausführung des Fahrdienstes und den Dienst der Matrosen 
betreffenden Vorschriften, des Signalwesens und der Befehlsweise; 
d) Kenntniß der den Matrosen an Bord, sowie im Hafen oder an den Anlandestellen 
obliegenden Arbeiten; 
e) Fähigkeit zur Führung des Steuers nach Auordnung des Schiffsführers. 
Kapitän: 
c) Fertigkeit in der Handhabung der an Bord befindlichen nautischen Instrumente, 
Kenntniß der Kompaßlehre; 
d) Gewandtheit in Anfertigung der Schiffsrechnung, Kenntniß der zollamtlichen Vor— 
schriften, soweit sie den Frachtführer betreffen. 
Heizer (bei der Bodenseedampfschifffahrt und Kettenschleppschifffahrt): 
) Kenntniß der Betriebsregeln für Dampfkesselwärter. 
Maschinisten (bei der Bodenseedampfschifffahrt und Kettenschlepp- 
schifffahrt): 
) Kenntniß des Verhaltens und der Wirkung des Wasserdampfes; 
d) Kenntniß der Konstruktion des Schiffskessels, der Schiffsmaschine und der sonstigen 
auf dem Schiffe befindlichen mechanischen Vorrichtungen; 
e) die praktische Befähigung und zwar durch Probefahrten unter Aufsicht eines maschinen- 
technischen Beamten. 
Hafenmeister (bei der Bodenseedampfschifffahrt): 
c) Fertigkeit in der Berechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und 
seiner Theile, Fertigkeit in der Berechnung der beim Bau vorkommenden regulären 
Körper, Gewölbe und Gewölbeflächen, Fähigkeit den Inhalt ebenflächiger Körper 
zu bestimmen; 
d) Fähigkeit zur Aufstellung von Massenberechnungen und Kostenvoranschlägen, sowie 
zur Aufnahme von Nivellements, Fertigkeit im Linearzeichnen, dann im Entwerfen 
und Konstruiren nach gegebenem Thema; 
e) Kenntnisse im Tief= und Wasserbau, insbesondere im Setzen und Einziehen von 
Seezeichen, Baggern, Sprengen unter Wasser, Beseitigung von Schifffahrtshindernissen 
im Seegrund, im Pfahlschlagen und Ausloten der Wassertiefen; 
!) Kenntniß der Hafen= und Zollhofordnung für Lindau.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.