Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 36. 567 
36. Schiffsführer: 
37. 
c) Fähigkeit, die Tariftabelle für die Kettenschleppschifffahrt richtig zu gebrauchen, 
Kenntniß der Bestimmungen über das Einheben der Schleppgebühren; 
d) die praktische Befähigung und zwar durch Probefahrten. 
Kanalwärter: 
Kenntniß: 
c) der einschlägigen Instruktionen und Bestimmungen der Kanalordnung; 
d) der bei der Instandhaltung der Kanal- und Hafenbauten vorkommenden gewöhnlichen 
Unterhaltungsarbeiten; 
e) der gebräuchlichsten Maurer- und Zimmerer-Materialien und der Mörtelbereitung, 
sowie der gewöhnlichen Mauer- und Zimmererverbände; 
!) der Kanalanlage und ihrer Zubehörungen, der Schleusen- und Hafenbauten und der 
gewöhnlichen Instandhaltungsarbeiten.
	        
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