Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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3.  Wohnt  ein  Betheiligter  nicht  innerhalb  des  Amtsbezirkes  derjenigen  Distrikts—

verwaltungsbehörde,  welche  in  erster  Instanz  zuständig  oder  in  den  Fällen  des
Art.  31  Abs.  1  des  Gesetzes  mit  der  Sachinstruktion  betraut  ist,  so  kann  ihm,
soferne  nicht  ein  innerhalb  jenes  Bezirkes  wohnhafter  Prozeßbevollmächtigter  bestellt
  wurde,  die  Aufstellung  eines  daselbst  wohnhaften  Zustellungsbevollmächtigten
aufgetragen  werden.  Der  Auftrag  erfolgt  unter  der  Warnung,  daß,  falls  ihm
nicht  innerhalb  der  vorgesetzten  Frist  entsprochen  würde,  alle  späteren  Zustellungen
in  der  Art  bewirkt  werden  würden,  daß  die  zuzustellenden  Schriftstücke  unter  der
Adresse  des  Betheiligten  nach  dessen  Wohnort  zur  Post  gegeben  und  mit  der
Aufgabe  zur  Post,  selbst  wenn  die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommen  sollte,
als  gehörig  zugestellt  angesehen  würden.  Solche  Postsendungen  sind  mit  der
Bezeichnung  „Einschreiben“  zu  versehen.  Ueber  die  Aufgabe  zur  Post  ist  Nachweis
  zu  den  Akten  zu  bringen.

Diie  zuzustellenden  Schriftstücke  sind  von  der  Verwaltungsbehörde,  welche  die  Zustellung

  verfügt,  in  einer  für  die  zustellenden  Beamten  und  Bediensteten  deutlich
erkennbaren  Weise  als  „Verwaltungsrechtssache“  zu  bezeichnen.

Sohll  die  Zustellung  durch  die  Post  erfolgen,  so  ist  das  zuzustellende  Schriftstück

in  einem  mit  dem  Dienstsiegel  der  absendenden  Behörde  verschlossenen  Briefumschlage,
  welcher  mit  dem  Namen  dieser  Behörde  und  der  Adresse  des  Empfängers,
  mit  der  Geschäftsnummer  und  (gemäß  Ziffer  4)  der  Bezeichnung  „Verwaltungsrechtssache“,
  dann  mit  dem  Vermerke:  „Hiebei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde
  —  Vereinfachte  Zustellung“  versehen  sein  muß,  der  Post  zu  übergeben.
Dem  Briefumschlage  muß,  durch  Verschnürung  mit  diesem  verbunden,  das  vorschriftmäßig
  ausgefüllte  Formular  zur  Zustellungsurkunde,  wozu  das  für  die  vereinfachte
  Zustellung  bestimmte  (blaue)  Formular  zu  verwenden  ist,  beigefügt  sein.

Ueber  die  Zustellung  ist  von  dem  Postboten  eine  Urkunde  aufzunehmen,  welche
den  Bestimmungen  des  §  191  Nr.  1,  3—5,  7  der  Civilprozeßordnung  entsprechen
und  außerdem  die  Uebergabe  des  seinem  Verschlusse,  seiner  Adresse  und  seiner
Geschäftsnummer  nach  bezeichneten  Briefumschlages  bezeugen  muß.  Auf  dem  Briefumschlage
  des  zugestellten  Schriftstückes  ist  der  Tag  der  Zustellung  zu  vermerken.

Die  Zustellungsurkunde  ist  von  dem  Postboten  der  Postanstalt  und  von
dieser  der  Behörde,  von  welcher  das  Ersuchen  um  Zustellung  ausgegangen  ist,
zu  übermitteln.

Inmn  llebrigen  finden  in  Bezug  auf  Zustellungen  die  Bestimmungen  der  §§  180  —187,

dann  der  §§  199—206  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung  und
zwar  die  Bestimmung  in  S§  204  Abs.  2  mit  dem  Abmaße,  daß  die  öffentliche