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Nr. 5667II.
Bekanntmachung, Abänderung der Telegraphenordnung betreffend.
fl. Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußern.
Die Telegraphenordnung vom 26. Juni 1897 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 25)
wird, wie folgt, abgeändert:
1. Im § 1, Abs. II Satz 2 ist das Wort „Direktion“ durch „General-
ldirektion“ zu ersetzen.
2. Im § 3, Abs. IV ist hinter der Abkürzung „(MFP) für reigenhändig zu
bestellene““ folgender Zusatz einzuschalten:
(Tages) für „von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu bestellen“.
3. § 3, Abs. VIII erhält folgende Fassung:
Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer Tele-
graphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu
entrichten. Erfolgt die Hinterlegung der abgekürzten Aufschrift im 2., 3. oder
4. Kalendervierteljahr und wird die Vereinbarung gleichzeitig für das ganze folgende
Kalenderjahr getroffen, so kommt für das laufende Jahr nur derjenige Theilbetrag
der Gebühr zur Erhebung, welcher auf die Zeit vom Beginne des Beitrittsvierteljahrs
bis zum Jahresschluß entfällt. Die weitere Verlängerung der Verabredung erfolgt
stets für ein volles Kalenderjahr.
Wird die Verabredung nicht verlängert, so erlischt sie mit dem 31. Dezember des
Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist.
4. Im 8§ 3, Abs. IX ist am Schlusse nachzutragen:
Im Uebrigen erfolgt die Festsetzung dieser Gebühr nach den Bestimmungen unter VIII.
5. 8 5 erhält folgende Fassung:
§ 5.
Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können.
I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden.
II. Ist am Bestimmungsort eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die
Weiterbeförderung von der äußersten oder von der vom Aufgeber bezeichneten Tele-
graphenanstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und
Eilboten. Der Aufgeber kann verlangen, daß das Telegramm bis zu einer von ihm
bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsorte
durch die Post befördert werde.