Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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7. § 14, Abs. Verhält folgende Fassung: 
Privattelegramme des deutschen Verkehrs, sowie solche Privattelegramme des außer- 
deutschen Verkehrs, deren Aufgabeort in Europa liegt, werden nur dann nachgesendet, 
wenn dies entweder vom Aufgeber vorgeschrieben oder vom Empfänger beantragt 
worden ist. Dagegen sind Telegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, 
auch ohne besonderen Antrag nachzusenden, wenn der neue Aufenthaltsort des Em- 
pfängers in Deutschland liegt und der Empfänger die Nachsendung von Telegrammen 
nicht ausgeschlossen hat. 
Staats= und Diensttelegramme sind ohne besonderen Antrag nachzusenden, wenn der 
neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist. 
München, den 16. September 1901. 
In Vertretung: 
Staatsrath v. Mayer. 
  
Erhebung in den Adelsstand. 
—. — 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich am 25. August ds. Is. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, den Dr. jur. 
August Schmieder in Frankfurt a. M., 
Gutsbesitzer in Fruhstorf, K. Bezirksamts 
Straubing, in den erblichen Adelsstand des 
Königreichs mit dem Prädikate „von“ zu 
erheben. 
  
Berichtigung 
zur Wehrordunng vom 19. Jannar 1889. 
In § 53 Ziff. 2 ist für „des anderen Armee- 
korps“ zu setzen: „der anderen Armeekorps“; 
ferner ist statt „aus den beiden Ersatzbezirken“ 
zu setzen: „aus sämmtlichen Ersatzbezirken“.
	        
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