Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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SII. 
Die Kosten für die vom Arzte beschafften Medikamente und Verbandmittel, ferner 
Kosten für Neubeschaffung oder Reparatur von Instrumenten, welche in Folge der Benützung 
im einzelnen Falle unbrauchbar werden oder aus besonderen Gründen (z. B. Ansteckungs- 
gefahr) vernichtet werden müssen, oder welche der Kranke zu fernerer Verwendung für sich 
behält, sind dem Arzte zu vergüten. Für die gewöhnliche Abnützung von Instrumenten 
und Apparaten wird eine besondere Entschädigung nicht gewährt. 
§ 12. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche alle entgegenstehenden Bestimmungen und 
namentlich die Verordnung vom 18. Dezember 1875, die Gebühren für ärztliche Dienst- 
leistungen in der Privatpraxis betreffend, aufgehoben werden, tritt mit dem 1. November 1901 
für den ganzen Umfang des Königreiches in Kraft. 
Insoweit die Verordnung vom 20. Dezember 1875, die Vergütung für ärztliche Amts- 
geschäfte betreffend, auf Bestimmungen der Verordnung vom 18. Dezember 1875 Bezug 
nimmt, bleiben dieselben bis auf Weiteres noch in Geltung. 
Hintersee, den 17. Oktober 1901. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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