Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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§ 23. 
(age M. Die Entscheidungen der Senate erhalten die Ueberschrift: „Im Namen Seiner 
snpejestät des Königs von Bayern.“ 
Dieselben sollen enthalten: 
1. die Bezeichnung der entscheidenden Stelle (Kreisregierung, Kammer des Innern) 
und des Senates sowie den Tag der Verhandlung, 
2. die Entscheidungsformel, 
3. die Entscheidungsgründe mit einer gedrängten Darstellung des Sach= und Streit- 
gegenstandes (Thatbestandes) und Angabe der bei der Verhandlung anwesenden 
Betheiligten und ihrer Vertreter, 
4. die Bezeichnung der Senatsmitglieder und den Tag der Verkündung der Entscheidung. 
Die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz ist nicht ausgeschlossen. 
Die Bescheide sind in der Urschrift von den Senatsmitgliedern, welche bei der Be- 
schlußfassung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 
§ 24. 
Die Verkündung der Bescheide erfolgt durch Verlesung der Entscheidungsformel. 
Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie 
durch Verlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. 
Die Ausfertigungen sind von der Kreisregierung, Kammer des Innern, zu ertheilen. 
8 26. 
Ueber den Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlung ist unter der Leitung 
des Vorsitzenden durch einen vereideten Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen (Art. 36 
Abs. 2 des Gesetzes). 
Dasselbe hat insbesondere zu enthalten: 
1. den Ort und den Tag der Verhandlung, 
2. die Namen des Senatsvorstandes und der übrigen Senatsmitglieder, dann des 
Schriftführers, 
3. den Betreff der Verhandlung, 
4. die Namen der erschienenen Betheiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten 
und Beistände, 
5. die Angabe, ob öffentlich oder bei beschränkter Oeffentlichkeit verhandelt, dann letzteren 
Falles, ob und welche Vertrauensmänner von den Betheiligten beigezogen worden sind, 
6. die Bezeichnung des Referenten, 
7. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend ge- 
machte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wurde,
	        
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