Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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81. 
Die Stiftung führt den Namen „Prinzregent Luitpold-Stiftung für arme Kinder“ 
und hat ihren Sitz in Berchtesgaden. 
82. 
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens übertragen Wir dem K. Bezirksamte Berchtes- 
gaden unter Aufsicht der K. Regierung, Kammer des Innern, von Oberbayern. 
§ 3 
Die Verleihung des Stiftungsgenusses steht einer Kommission zu, welche sich aus dem 
K. Bezirksamtmann von Berchtesgaden beziehungsweise dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, 
sowie dem Bürgermeister, beziehungsweise dessen Stellvertreter, von Berchtesgaden und einem 
der Bürgermeister beziehungsweise deren Stellvertreter der oben weiter genannten Gemeinden 
nach einem von dem K. Bezirksamte Berchtesgaden zu bestimmenden Turnus zusammensetzt. 
Zur giltigen Beschlußfassung ist die Anwesenheit sämmtlicher drei Mitglieder der 
Kommission erforderlich. 
Der Kommission ist anheimgestellt, vor der Verleihung des Stiftungsgenusses jeweils 
die treffenden Armenpflegschaftsräthe gutachtlich einzuvernehmen. 
§ 4. 
Die Renten des Stiftungsvermögens sind in folgender Weise zu verwenden: 
I. Alljährlich am 1. November — Unserem Namenstag —, erstmalig am 1. No- 
vember 1902, sollen in feierlicher Weise durch den K. Bezirksamtmann von Berchtesgaden 
beziehungsweise dessen Stellvertreter an 5 Kinder bedürftiger, braver, in den genannten 
Gemeinden wohnhafter Eltern je 50 “ in Form eines Sparkassebuches vertheilt werden. 
Die treffenden Kinder sollen nicht unter 5 und nicht über 9 Jahre alt sein. 
Die Spareinlagen bleiben bei Knaben bis zur Großjährigkeit, bei Mädchen bis zur 
Großjährigkeit beziehungsweise bis zur Verehelichung, wenn diese früher erfolgen sollte, in 
Verwaltung des K. Bezirksamts Berchtesgaden und dürfen nebst den Zinsen und Zinseszinsen 
nur an die Beschenkten selbst ausbezahlt werden. 
Bei früherem Ableben der Beschenkten fällt das Einlagekapital zu 50 ¾ an die 
Stiftung zurück, während die angefallenen Zinsen an die eventuellen Erben herauszuzahlen sind. 
Dabei soll es nicht ausgeschlossen sein, daß auf das treffende Sparkassebuch von dem 
Kinde selbst oder von Dritten für das Kind weitere Einlagen gemacht werden. 
II. Der Rest der Stiftungsrenten soll zur alljährlichen Veranstaltung eines Festes, 
wenn thunlich am 1. November, für Kinder mit Ausspeisung — unter besonderer Berück- 
sichtigung armer Kinder — verwendet werden.
	        
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