Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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85. 
Allenfallsige Zustiftungen sind, insoferne die Zustifter nicht ausdrücklich anders bestimmen, 
dem Stiftungsvermögen einzuverleiben und sobald thunlich zur Stiftung neuer Präbenden 
zu verwenden. 
8 6. 
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestande zu erhalten. Etwaige 
Verluste sind aus den Renten zu decken. 
Gegeben Berchtesgaden, den 20. Oktober 1901. 
Luitpold,. 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
— — 
  
Nr. 23374. 
Bekanntmachung, Ernenerung der Meldungen der in den Bewerberverzeichnissen der Behörden 
aufgeführten Militäranwärter betreffend. 
##.-Staatsministerium des Innern und 4Kl. Kriegsministerium. 
Unter Bezugnahme auf § 15 der Anstellungsgrundsätze vom Jahre 1882 wird darauf 
aufmerksam gemacht, daß zur Vermeidung der Streichung in den Bewerberverzeichnissen die 
Wiederholung der Meldung der vor dem 1. Januar 1901 in denselben vorgemerkten 
Militäranwärter durch letztere bis zum 1. Dezember 1901 bei der betreffenden die Ver- 
zeichnisse führenden Behörde zu bewerkstelligen ist. 
Hiebei sind die in den Familien-, Vermögens-, Gesundheits= und sonstigen wesentlichen 
Verhältnissen etwa eingetretenen Aenderungen anzugeben und ist die Richtigkeit der bezüglichen 
Angaben Seitens der nicht mehr im eäktiven Dienste befindlichen Militäranwärter durch 
Beilage eines amtlichen Leumunds= und Vermögenszeugnisses zu bescheinigen. 
München, den 20. Oktober 1901. 
Dr. Krhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch.
	        
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