Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

  
seh- und Verorduungscglatt 
für das 
Königreich Bayern. 
W 49. 
München, den 12. November 1901. 
  
Juhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 30. Juni 1901, die Ergänzung der Ziffer 2 der Stiftungs und 
Verleihungs Urkunde des Chrenzeichens für freiwillige Krankenpflege betreffend. — Bekanntmachung vom 
3. November 1901, die Errichtung eines Berggewerbegerichtes in München betreffend. — Verleihung der 
Würde eines erblichen Reichsrathes der Krone Bayern. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme 
einer fremden Dekoration. — Auszug aus der Adelsmatrikel des Königreiches. 
—-Oli-O4——4 —--— 
  
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Ergänzung der Ziffer 2 der Stiftungs= und Ver- 
leihungs-Urkunde des Ehrenzeichens für freiwillige Krankenpflege betreffend. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Tlitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir haben Uns bewogen gefunden, die Ziffer 2 Unserer Verordnung vom 5. März 1901, 
betreffend die Stiftung und Verleihung eines Ehrenzeichens für freiwillige Krankenpflege, zu 
ergänzen wie folgt: 
Das Dienstauszeichnungskreuz kann auch an Mitglieder des K. Hausritterordens vom 
Hl. Georg und der Bayerischen Genossenschaft des Johanniterordens, sowie an Angehörige 
derjenigen Korporationen, Anstalten und Vereine verliehen werden, welche nach Maßgabe des 
Organisationsplanes der freiwilligen Krankenpflege im Kriege für das Königreich Bayern und 
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