Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Wahl der 
Beisitzer. 
Wahlaus 
schuß. 
Wahlliste. 
Wahlort und 
Wahltermin. 
660 
§ 9. 
Den Arbeitgebern stehen im Sinne der §§ 7 und 8 dieser Bestimmungen die mit 
der Leitung eines Bergwerksbetriebes betrauten Direktoren sowie technische Oberbeamte (Ober- 
steiger, Betriebsführer und Maschinenwerkmeister) gleich, soferne deren Jahresarbeitsverdienst 
an Lohn oder Mindestgehalt zweitausend Mark übersteigt. 
Die wahlberechtigten Vertreter des Staates auf den ärarialischen Werken werden vom 
K. Staatsministerium der Finanzen oder mit dessen Ermächtigung von der K. General- 
bergwerks= und Salinenadministration bezeichnet. 
8 10. 
Die Wahl der Beisitzer ist unmittelbar und geheim und erfolgt unter Leitung eines 
Wahlausschusses in den drei Wahlbezirken Miesbach-Hausham, Penzberg und Peissenberg 
für den Kohlenbergbau, im Wahlbezirke Marienstein für die Cementgewinnung. 
§ 11. 
Der Wahlausschuß wird gebildet aus einem Kommissär des Oberbergamts als Wahl- 
kommissär und je zwei Beisitzern aus der Zahl der stimmberechtigten Arbeitgeber und 
Arbeiter, welche erstmalig von dem Wahlkommissär zu ernennen, später von den Beisitzern des 
Berggewerbegerichts (Arbeitgebern und Arbeitern) in geheimer Wahl oder durch Zuruf zu 
wählen sind. 
§ 12. 
Zum Zwecke der Wahlen ist für jeden Wahlbezirk durch den Knappschaftsvorstand, 
(ev. die Werksverwaltung, bezw. den Arbeiterausschuß) je eine Liste der wahlberechtigten 
Arbeitgeber und Arbeiter anzufertigen, vierzehn Tage vor dem Wahltag öffentlich auszulegen 
und gleichzeitig dem Oberbergamt einzureichen. 
Der Beginn der Auslegung ist vorher durch Anschlag auf den Werken bekannt zu 
machen. Etwaige Beschwerden sind spätestens eine Woche nach Auslegung der Liste beim 
Oberbergamt anzubringen, welches über dieselbe entscheidet. 
§ 13. 
Ort, Tag und Stunde der Wahl, sowie die Zahl der in den einzelnen Bezirken zu 
wählenden Beisitzer bestimmt das Oberbergamt unter Berücksichtigung der Zahl der Wahl- 
berechtigten in jedem Bezirke. 
Bei Bestimmung der Zeit und des Ortes ist thunlichst darauf zu achten, daß sämmt- 
liche Wahlberechtigte an der Wahl theilnehmen können. 
Die vom Oberbergamt getroffenen Bestimmungen sind unter Mittheilung der 
für die Wählbarkeit und Wahlberechtigung geltenden Vorschriften durch Anschlag auf den 
Werken bekannt zu machen. Der Anschlag hat mindestens 14 Tage vor dem Wahltag zu 
erfolgen.
	        
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