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Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in genügender Anzahl vorhanden
sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.
Die Zahl der Vertreter jeden Theiles soll in der Regel nicht mehr als drei betragen.
Das Einigungsamt kann eine größere Zahl von Vertretern zulassen.
Ob die Vertreter für genügend legitimirt zu erachten sind, entscheidet das Einigungs-
amt nach freiem Ermessen.
Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende dem anderen Theile
oder dessen Stellvertretern oder Beauftragten Kenntniß geben und zugleich nach Möglichkeit
dahin wirken, daß auch dieser Theil sich zur Anrufung des Einigungsamtes bereit findet.
Auch in anderen Fällen soll der Vorsitzende bei Streitigkeiten der in § 33 bezeich-
neten Art auf die Anurufung des Einigungsamtes hinzuwirken suchen und dieselbe den
Betheiligten bei geeigneter Veranlassung nahe legen.
Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Verhandlung und in deren Verlauf an
den Streitigkeiten betheiligte Personen vorzuladen und zu vernehmen. Er kann hiebei, wenn
das Einigungsamt gemäß Abs. 1 und 6 angerufen worden ist, für den Fall des Nicht-
erscheinens eine Geldstrafe bis zu 100 Mark androhen. Gegen die Festsetzung der Strafe
findet Beschwerde nach den Bestimmungen der Cidvilprozeßordnung statt.
Eine Vertretung betheiligter Personen durch deren allgemeinen Stellvertreter (§ 45 der
Gewerbeordnung), Prokuristen oder Betriebsleiter ist zulässig.
Die Verhandlungen des Einigungsamtes sind öffentlich, falls dies von beiden Seiten
beantragt wird.
§ 35.
Das Berggewerbegericht, welches als Einigungsamt thätig wird, besteht neben dem
Vorsitzenden aus Vertrauensmännern der Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl.
Die Vertrauensmänner sind von den Betheiligten zu bezeichnen. Erfolgt die Bezeich-
nung nicht, so werden die Vertrauensmänner durch den Vorsitzenden ernannt.
Einigen sich die Betheiligten über die Zahl der zuzuziehenden Vertrauensmänner nicht,
so ist die Zahl derselben von dem Vorsitzenden auf mindestens zwei für jeden Theil zu
bestimmen.
Die Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Betheiligten gehören.
Der Vorsitzende ist befugt, eine oder zwei unbetheiligte Personen als Beisitzer mit
berathender Stimme zuzuziehen; vor der Zuziehung sind die beiden Theile zu hören.
§ 36.
Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter beider Theile die Streit-
punkte und die für die Beurtheilung derselben in Betracht kommenden Verhältnisse fest-
zustellen.