Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 49. 667 
Das Einigungsamt oder im Falle des § 34 Abs 6 der Vorsitzende ist befugt, 
zur Aufklärung der in Betracht kommenden Verhältnisse Auskunftspersonen vorzuladen und 
zu vernehmen. 
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das Recht zu, durch den Vorsitzenden 
Fragen an die Vertreter und Auskunftspersonen zu richten. 
§ 37. 
Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in gemeinsamer Verhandlung jedem 
Theile Gelegenheit zu geben, sich über das Vorbringen des anderen Theiles, sowie über die 
vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen zu äußern. Demnächst findet ein Einigungs- 
versiuch zwischen den streitenden Theilen statt. 
§ 38. 
Kommt eine Vereinbarung zu Stande, so ist der Inhalt derselben durch eine von 
sämmtlichen Mitgliedern des Einigungsamtes und von den Vertretern beider Theile zu unter- 
zeichnende Bekanntmachung in den geeigneten Tagesblättern und durch Anschlag zu veröffentlichen. 
§ 39. 
Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so hat das Einigungsamt einen Schieds- 
spruch abzugeben, welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen Fragen zu er- 
strecken hat. 
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Stehen bei der Beschlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen sämmtlicher für die 
Arbeitgeber zugezogenen Vertrauensmänner denjenigen sämmtlicher für die Arbeiter zuge- 
zogenen gegenüber, so kann der Vorsitzende sich seiner Stimme enthalten und feststellen, 
daß ein Schiedsspruch nicht zu Stande gekommen ist. 
§ 40. 
Ist ein Schiedsspruch zu Stande gekommen, so ist derselbe den Vertretern beider Theile 
mit der Aufforderung mündlich oder schriftlich zu eröffnen, sich binnen einer zu bestimmenden 
Frist darüber zu erklären, ob sie sich dem Schiedsspruche unterwerfen. Die Nichtabgabe der 
Erklärung binnen der bestimmten Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung. 
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämmtlichen Mitgliedern 
desselben unterzeichnete öffentliche Bekanntmachung in den geeigneten Tagesblättern und 
durch Anschlag zu erlassen, welche den abgegebenen Schiedsspruch und die darauf abgegebenen 
Erklärungen der Parteien enthält. 8 41 
Ist weder eine Vereinbarung noch ein Schiedsspruch zu Stande gekommen, so ist dies 
von dem Vorsitzenden des Einigungsamtes in gleicher Weise wie dies in 8 40 vorgesehen 
ist, öffentlich bekannt zu machen.
	        
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