Gutachten und
Anträge.
Ausschußwahl.
Beschluß-
fassung.
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§ 4.
Die Vertrauensmänner (§ 35) erhalten auf ihren Antrag Entschädigung für Zeit-
versäumniß und Reisekosten gemäß § 28, die Auskunftspersonen (§ 36 Abs 2) eine Ver-
gütung nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
IV. Kbschnitt.
Gntachten und Anträge des Gerggewerbegerichts.
§ 43.
Gutachten über berggewerbliche Fragen, welche von Staatsbehörden erfordert werden,
sowie Anträge, welche bei Staatsbehörden, Vertretungen von Kommunalverbänden, sowie bei
den gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reichs eingebracht werden
sollen, sind von einem Ausschusse des Berggewerbegerichtes zu berathen und zu beschließen.
Der Ausschuß kann die Sache an das Gesammtgewerbegericht zur Beschlußfassung
verweisen. § 44.
Dieser Ausschuß besteht unter Leitung des Vorsitzenden des Berggewerbegerichtes aus
4 Beisitzern, je 2 Arbeitgebern und Arbeitern.
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt nach jeder Neuwahl der Beisitzer für die
Dauer der Wahlperiode in öffentlicher Sitzung durch sämmtliche Beisitzer des Berggewerbe-
gerichts, getrennt nach Arbeitern und Arbeitgebern unter Leitung des Vorsitzenden und zwar,
falls keiner der Beisitzer Widerspruch erhebt, durch Zuruf, andernfalls durch verschlossene
Stimmzettel. Gewählt sind diejenigen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Loos.
Ueber das Ergebniß der Wahl ist Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden
und je einem Beisitzer von jeder Seite zu fertigen ist.
§ 45.
Beschlüsse werden von dem Ausschuß einschließlich des Vorsitzenden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt.
An den Berathungen des Ausschusses kann der Stellvertreter des Vorsitzenden mit
berathender Stimme theilnehmen.
Handelt es sich bei einer vom Berggewerbegericht erforderten Begutachtung um Fragen,
welche nur die Interessen der einen Klasse, sei es der Arbeitgeber, sei es der Arbeiter allein
berühren, so kann im Einverständniß der Behörde, welche das Gutachten verlangt, von der
Zuziehung der Mitglieder der nicht betheiligten Klasse zu der Berathung abgesehen werden.
Ueber die Verhandlungen des Ausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen, welches bei
hervortretenden Meinungsverschiedenheiten ersichtlich machen muß, welche Meinungen von den
Arbeitern und welche von den Arbeitgebern vertreten worden sind.