Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 469. 
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Etwaige Abstimmungen sind so vorzunehmen und zu protokolliren, daß das Ergebniß 
derselben bezüglich der Arbeitgeber und bezüglich der Arbeiter getrennt ersichtlich ist. 
8 46. « 
Mit dem vom Berggewerbegericht bezw. dem Ausschusse beschlossenen Gutachten oder 
Antrage ist eine Abschrift des über die Verhandlungen aufgenommenen Protokolles einzureichen. 
Ist über ein vom Berggewerbegericht erfordertes Gutachten ein Beschluß nicht zu 
Stande gekommen, so ist eine Abschrift des über die Verhandlung aufgenommenen Protokolles 
einzureichen. 
V. abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§ 47. 
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1902 in Kraft; die Maßnahmen, welche 
erforderlich sind, um die Wirksamkeit des Berggewerbegerichts von diesem Zeitpunkte ab zu 
ermöglichen (Aufstellung der Wählerlisten, Vornahme der Wahlen crc.) sind schon vorher 
zu treffen. 
8 48. 
Die am 1. Jannar 1902 bei den zuständigen Behörden bereits anhängigen Streitig- 
keiten sind bei diesen zur Erledigung zu bringen 
§ 49— 
Die Dienstaufsicht über das Berggewerbegericht hat das Oberbergamt zu führen. 
München, den 3. November 1901. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
  
Verleihung der Würde eines erblichen 
Reichsrathes der Krone Bayern. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben vermöge Allerhöchsten offenen Dekretes 
vom 1. November 1901 in Rücksicht auf die 
Verfassungs-Urkunde Titel VI § 3 und auf 
das Gesetz vom 9. März 1828, die Bildung 
der Kammer der Reichsräthe betreffend, den 
Kammerjunker und Oberleutnant à l. 8. 
Eduard Benedikt Freiherrn Poschinger 
von Frauenau in Frauenau als erblichen 
Reichsrath der Krone Bayern allergnädigst zu 
ernennen geruht. 
  
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Dekoration. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 2. November ds Is. 
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