Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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hierüber in jedem einzelnen Falle den vorgesetzten k. Staatsministerien und zwar der Präsident 
des Verwaltungsgerichtshofes dem k. Staatsministerium des Innern, der Präsident des 
Obersten Landesgerichtes dem k. Staatsministerium der Justiz Anzeige zu erstatten. 
8 33. 
Einkommende Beschwerden sind dem Vorstande des betreffenden Senates zur Ernennung 
des Referenten und sodann diesem zur weiteren Behandlung vorzulegen. 
Nach Prüfung der Akten hat der Referent dieselben dem Staatsanwalt zur Einsicht 
mitzutheilen, sich mit demselben auf kürzestem Wege über die etwa vor der Verhandlung 
nöthigen Ergänzungen zu benehmen und im Falle beiderseitigen Einverständnisses im Be— 
nehmen mit dem Senatsvorstande bei dem Präsidenten die Anberaumung der mündlichen 
Verhandlung und die Ladung der Betheiligten u. s. w oder die Anordnung der erforderlichen 
Ergänzungen zu veranlassen; — andernfalls aber, wenn sich Referent und Staatsanwalt 
über die nöthig scheinenden Ergänzungen nicht einigen können, Beschlußfassung in geheimer 
Sitzung zu beantragen. 
§ 34. 
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes erhalten die Ueberschrift: „Im 
Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.“ 
Bei Entscheidungen der Senate ist neben der Benennung der entscheidenden Stelle (des 
Verwaltungsgerichtshofes) auch der Senat, welcher die Entscheidung erläßt, zu bezeichnen; 
bei Entscheidungen, welche vom Plenum ausgehen, ist dieser Umstand besonders zu erwähnen. 
Die Entscheidungen der Senate und des Plenums sind in der Urschrift von sämmt- 
lichen Mitgliedern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Die 
übrigen Erlasse, Berichte u. s. w. des Verwaltungsgerichtshofes werden von dem Präsidenten 
unterfertigt, welcher auch die Ausfertigungen der Entscheidungen Namens des Verwaltungs- 
gerichtshofes ertheilt. 
In den Entscheidungen sowie in dem über die Verhandlung aufzunehmenden Protokolle 
(§ 23, 25, 35) ist auch der Name des bei der Verhandlung anwesenden Staatsanwaltes 
zu erwähnen. 
835. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des § 13 Abs. 3, 8§ 17—22, § 23 Abs. 2 
und 3, § 24 Abs. 1 und 2, §§ 25, 27 auf den Verwaltungsgerichtshof entsprechende An- 
wendung. 
Den Sekretären des Verwaltungsgerichtshofes ist es gestattet, bei den öffentlich-münd- 
lichen Verhandlungen das ihrem Range entsprechende Interimsdienstkleid (§18 Abs. 1) zu 
tragen.
	        
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