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Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= und Privatwaldungen in außergewöhnlicher Weise überhand
nehmenden Forstfrevel durch Entwendung von Tannen= und Fichten-Büschen und -Gipfeln
zu Christ-(Weihnachts-) Bäumen auf Grund der Art. 106 mit 108 des Forstgesetzes vom
28. März 1852 in der Fassung vom 17. Juni 1896 (Ges.= u. V.-O.-Bl. Seite 326 ff.),
und zwar vorläufig auf den Zeitraum von fünf Jahren, zu verfügen, was folgt:
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Im ganzen Regierungsbezirke der Oberpfalz und von Regensburg, ferner in den Be-
zirksämtern Dinkelsbühl, Erlangen, Fürth, Hersbruck, Nürnberg und Schwabach sowie in
den Stadtbezirken Ansbach, Eichstätt, Erlangen, Fürth, Nürnberg, Rothenburg o. T.,
Schwabach und Weissenburg a. S. muß während der Monate Oktober, November und
Dezember jeder Verkäufer oder Wiederverkäufer von Tannen= und Fichten-Büschen und
Gipfeln mit einem von dem Bürgermeister seines Wohn= oder Aufenthaltsortes ausgestellten
Zeugnisse über den rechtmäßigen Erwerb versehen sein. Dieses Zeugniß, welches Art, Größe
und Zahl der Verkaufsgegenstände, sowie Namen und Wohnort des Verkäufers und den
Tag des Erwerbes genau anzugeben hat, ist auf fünf Tage giltig und bei dem Verkaufe,
sofern derselbe innerhalb der genannten Bezirke erfolgt, an die Ortspolizeibehörde des Ver-
kaufsortes abzuliefern. "
2.
Wer innerhalb der genannten Bezirke während der bezeichneten Monate Tannen- und
Fichten-Büsche und -Gipfel ohne das in Ziffer 1 vorgeschriebene Zeugniß oder mit einem
durch Zeitablauf wirkungslos gewordenen Zeugnisse verkauft oder zum Verkaufe anbietet,
ist von dem Amtsgerichte zu einer Geldstrafe von einer Mark achtzig Pfennig bis neun
Mark zu verurtheilen, vorbehaltlich der weiteren Bestrafung wegen Forstfrevels, wenn sich
ergibt, daß die verkauften oder feilgebotenen Walderzengnisse gefrevelt wurden.
Die bezeichneten Walderzeugnisse selbst sind bis auf weitere Verfügung des Amtsge-
richtes mit vorsorglichem Beschlage zu belegen und von dem dem Betretungsorte zunächst
wohnenden Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen.
Hiebei finden die allgemeinen Bestimmungen über Forstpolizeiübertretungen und Forst-
frevel (Abtheilung IV des angeführten Gesetzes) Anwendung.
3.
Bürgermeister oder deren Stellvertreter, welche bei Ausstellung des in Ziffer 1 be—
zeichneten Zeugnisses nicht mit der nothwendigen Vorsicht verfahren, sind auf dem Disziplinar=
wege zu verfolgen und können mit einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark belegt werden.