Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

MBZ2. 685 
§ 16. (14) Besondere Be- 
stimmungen 
1. Die Führer der Kettendampfer haben insbesondere Sorgfalt darauf zu verwenden, gesteisch bonr 
daß die Annäherung der Kettenschleppzüge, zumal an Stromschnellen, Engen, Krümmungen, schifffahrt. 
Fähren und Brücken den Führern der entgegenkommenden Fahrzeuge wie auch den Führern 
der Ueberfähren so rechtzeitig bekannt wird, daß zum Ausweichen, Anhalten oder Beilegen 
noch Anstalt getroffen werden kann. Zu diesem Zweck werden bei der Bergfahrt mit dem 
auf dem Kettendampfer befindlichen Nebelhorn Signale gegeben, welche in Pfiffen (Tönen) 
von entsprechender Dauer nicht unter 10 Sekunden mit Zwischenräumen von gleicher Dauer 
bestehen Auf diese Signale haben die entgegenkommenden Schiffe oder Flöße nach Maß- 
gabe der nachfolgenden Bestimmungen beizufahren oder auszuweichen. 
Das Signal zum Beifahren der auf der Thalfahrt begriffenen Schiffe und der 
Einzelflöße besteht in zwei, für einige besonders zu kennzeichnende Plätze in drei solchen 
Pfiffen. 
Auf das mit einem solchen Pfiff gegebene Zeichen hin haben die Thalschiffe und die 
Flöße sich mit der Fahrt bezüglich des Ausweichens zu richten. 
Die Führer der Ueberfähren haben auf beide Signale das Fahrwasser frei zu 
machen. 
Die Abgabe dieser Signale hat an den in der Anlage l bezeichneten Stellen statt- 
zufinden. 
Wird dem Führer eines Kettenschleppzuges ein Floßzug gewahrschaut, so hat der 
Schleppzug unterhalb der nächsten Stromschnelle, Enge oder Brücke anzuhalten und dort so 
lange zu warten, bis der Floßzug durchgefahren ist. 
An den Brücken zu Aschaffenburg, Klingenberg und Miltenberg hat die Wahrschau 
für Beifahren der auf der Thalfahrt begriffenen Schiffe und der Flöße mittelst Flaggen (Laternen) 
nach Ziffer 1, 2 und 3 der Anlage II zu erfolgen. Die Sperre der Strecke Würzburg- 
Zell für Thalschiffe und Flöße ordnet der Wehrmeister in Würzburg nach Ziffer 4 der 
gleichen Anlage II an. Die Sperre der Strecke bei und unterhalb Kitzingen ordnet der 
Mainfährer zu Mainstockkeim nach den Bestimmungen der Ziffer 5 der gleichen An- 
lage II an. 
Kommen zwei an der Kette fahrende Dampfschiffe einander entgegen, so haben sie sich 
durch kurze Nebelhornsignale zu verständigen, und zwar hat zuerst das Bergdampfschiff recht- 
zeitig das Signal „Halt“ mit 3 rasch aufeinanderfolgenden Pfiffen, hierauf das Thalschiff 
das Signal „Vorrücken“ mit einem kurzen Pfiff und beim Beginn der Weiterfahrt das 
Bergschiff das Signal „Achtung“ für die Bemannung des Anhanges ebenfalls mit einem 
kurzen Pfiff zu geben. 
115
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.