Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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2. An der Kette fahrende Dampfschiffe dürfen nur an solchen Stellen wechseln, wo 
die übrige Schifffahrt, die Flößerei und der Fährbetrieb dadurch keine Störung erleiden. 
Auch müssen Dampfschiffe an der Kette bei jeder Annäherung an eine scharfe Krümmung 
langsam fahren. 
3. Jedes dem Kettendampfer angehängte Fahrzeug muß mit einer Signalflagge und 
einer Signallaterne von weißem Glas versehen sein. Für ein Schiff mit einem oder zwei 
kleineren Beischiffen genügt jedoch eine Signalflagge und eine Signallaterne auf dem 
Hauptschiff. 
Die Flagge hat aus rothem Tuch mit einem eingesetzten quadratischen Feld von 
weißer Farbe zu bestehen und muß in der Länge mindestens 80 cm, in der Breite mindestens 
60 cm messen. Während der Fahrt muß vom Kettendampfer aus sichtbar, mindestens 4 m 
über Bordhöhe bezw. Oberlast, bei Tag die Flagge, bei Nacht die hellleuchtende Signal: 
laterne gehißt sein. 
Hält der Führer eines angehängten Fahrzeuges wegen drohender Gefahr das An- 
halten (Stoppen) des Zuges für geboten, so hat er die Flagge, oder bei Nacht die Laterne 
zu streichen; sofort ist dann das gleiche Signal von den Führern aller Fahrzeuge zu geben, 
welche sich zwischen dem gefährdeten Fahrzeuge und dem Kettendampfer befinden. Auf das 
gegebene Signal hat der Kettendampfer anzuhalten. 
Aus einem anderen als dem angeführten Grunde das Haltsignal zu geben ist verboten. 
4. Die Kettenschleppzüge dürfen unterhalb Miltenberg keine größere Länge als 60 m, 
zwischen Miltenberg und Kitzingen keine größere Länge als 420 m, oberhalb Kitzingen 
keine größere Länge als 300 m haben. Bei Bemessung dieser Länge ist auch der Ketten- 
dampfer und der Zwischenraum zwischen letzterem und dem Anhang mitzurechnen. 
Die Breite eines Kettenschleppzuges darf 9 m nicht überschreiten; für die drei vorder- 
sten Anhänge eines solchen Schleppzuges sind jedoch unterhalb Würzburg 12 m gestattet. 
5. Das Stenerruder jedes am Kettendampfer angehängten selbständigen Fahrzeuges 
muß stets von dem Schiffsführer oder einem Stellvertreter geführt und darf nicht festgestellt 
oder angebunden werden. 
Die Erhaltung des Kettenschleppzuges in gutem Fahrwasser, insbesondere an scharfen 
Flußkrümmungen, sowie das Ausweichen des Kettenschleppzuges vor thalwärts vorbeifahrenden 
Schiffen und Flößen ist durch die Bemannung der im Kettenschleppzug befindlichen Fahrzeuge 
zu unterstützen. 
6. Wenn die Kettendampfer bei Kettenbrüchen oder in sonstigen Nothfällen nicht in 
der Lage sind, auszuweichen, haben sie dies auf der Fahrt befindlichen anderen Fahrzeugen 
durch einen 4 maligen kurzen Pfiff mit dem Nebelhorn kundzugeben. Dieses Signal ist in 
entsprechenden Zwischenräumen zu wiederholen.
	        
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