Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Fahren über 
Telegraphen- 
oder andere 
Kabel. 
Verhalten 
während des 
Fahrens bei 
Nacht und bei 
Nebel. 
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Eine Kennzeichnung erfolgt in der Mitte der Durchfahrtsöffnungen und zwar bei Tage 
durch Aufschrift oder eine roth und weiße Scheibe, bei Nacht durch eine Laterne mit 
rothem Licht. 
Die Kennzeichen der für die Thalfahrt bestimmten Oeffnungen dürfen nur nach 
der Bergseite, der für die Bergfahrt bestimmten Oeffnungen nur nach der Thalseite sicht- 
bar sein 
2. Während der Durchfahrt durch Brücken darf auf Dampfschiffen kein Durchstoßen 
des Feuers oder Aufwerfen von Kohlen stattfinden. 
§ 19. (17) 
Wo Telegraphen= oder andere Kabel in das Strombett eingelegt sind, werden Tafeln 
mit der Aufschrift „Kabel“ oder Körbe oder aushilfsweise rothe Signalflaggen angebracht. 
Auf den Strecken von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb ist das Floßsperren, sowie 
das Ankerwerfen oder Ankerschleppen untersagt. 
8 20. (18) 
1. Jedes mit eigener Triebkraft fahrende Schiff ohne Anhang hat bei Nacht zu führen 
a) an oder vor dem vorderen Maste oder in Ermangelung eines Mastes am Kamin 
oder an einer Stange in einer Höhe von nicht weniger als 6m über dem Schiffs- 
rumpf, oder, falls das Schiff über 6 m breit ist, in einer Höhe von nicht weniger 
als der Breite des Schiffes über dem Schiffsrumpf eine Laterne, welche ein gleich- 
mäßiges und ununterbrochenes, helles, weißes Licht entweder über den ganzen Horizont 
oder mindestens über einen Bogen des Horizonts von 20 Compaßstrichen wirft, 
welche sich auf je zehn Striche zu beiden Seiten des Fahrzeuges vertheilen, so daß 
ihr Schein von der Richtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn gerechnet noch 
bis auf 2 Striche nach hinten über die Querlinie hinausfällt. Das Licht muß 
bei dunkler Nacht und klarer Luft mindestens 4 km weit sichtbar sein; 
6°) an der Steuerbordseite (rechts) eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und ununter- 
brochenes grünes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Compaßstrichen 
wirft und zwar von der Richtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn gerechnet 
bis auf zwei Striche nach hinten über die Querlinie hinaus; 
an der Backbordseite (links) eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und ununter 
brochenes rothes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Compaßstrichen wirft und 
zwar von der Richtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn gerechnet bis auf 
2 Striche nach hinten über die Querlinie hinaus.
	        
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