Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

W 52. 689 
Die vorstehend unter b und c genannten grünen und rothen Seitenlichter müssen bei 
dunkler Nacht und klarer Luft mindestens 2 km weit sichtbar sein. Auch müssen sie binnen- 
bords dergestalt abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her und 
das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann. 
2. Jedes durch eigene Triebkraft bewegte Schiff mit Anhang hat bei Nacht außer den 
vorstehend unter Ziffer 1 genannten Lichtern noch ein zweites weißes Licht von gleicher 
Einrichtung und Beschaffenheit, sowie an gleicher Stelle wie das unter 1 a genannte und 
zwar 0,8 m bis 1 m senkrecht über oder unter demselben zu führen. 
3. An der Kette fahrende Dampfschiffe mit oder ohne Anhang haben bei Nacht am 
Masttop oder oben am Kamin drei übereinander angebrachte rothe Lichter zu führen. 
4. Jedem Dampfschiff mit oder ohne Anhang ist es erlaubt, bei Nacht ein nach 
rückwärts sichtbares weißes Signallicht am Heck zu führen. Dasselbe muß dergestalt ge- 
blendet sein, daß es von vorn und von seitwärts nicht gesehen werden kann. 
5. Jedes Fahrzeug von 15 Tonnen (300 Centner) oder mehr Tragfähigkeit, welches 
bei Nacht ohne eigene Triebkraft in Fahrt ist, hat ein weißes Licht vorn oben am Mast 
oder mindestens 3 m hoch über seinem Rumpf an einer Stange zu führen. 
Dieses Licht muß auf Fahrzeugen, welche geschleppt werden oder segeln, bei dunkler 
Nacht und klarer Luft mindestens 2 km weit sichtbar sein. 
Die ohne eigene Triebkraft zu Thal fahrenden Schiffe von 50 Tonnen (1000 Cent- 
ner) oder mehr Tragfähigkeit müssen bei Nacht außerdem noch ein weißes Licht unter dem 
Bugspriet führen. 
Fahrzeuge unter 15 Tonnen (300 Centner) Tragfähigkeit, auch Nachen, welche bei 
Nacht ohne eigene Triebkraft fahren, haben ein weißes Licht dergestalt anzubringen, daß es 
von allen Seiten jederzeit sichtbar ist. 
6. Schiffe jeder Art dürfen des Nachts nur bei Mond= oder Sternenhelle fahren. Ver- 
dunkelt sich der Himmel während der Fahrt, so müssen die Fahrzeuge sofort an der näch- 
sten geeigneten Stelle beigelegt werden. 
7. Die Anwendung elektrischer Bogenlichter und Scheinwerfer während der Fahrt, sowie 
eines elektrischen Lichtes in den Laternen am Masttop ist untersagt. 
8. Bei nebeligem Wetter müssen die durch eigene Triebkraft bewegten Schiffe mit oder 
ohne Anhang mit verminderter Geschwindigkeit fahren und deren Führer ununterbrochen die 
Glocke läuten lassen; auf Schiffen, die ohne eigene Triebkraft fahren, muß unausgesetzt 
durch das Sprachrohr gerufen werden. Wird der Nebel so dicht, daß keines der beiden 
Ufer mehr gesehen werden kann, sowie bei Schneegestöber, Sturm oder anderem Unwetter müssen 
alle auf der Fahrt befindlichen Schiffe an der nächsten geeigneten Stelle beilegen. Aus- 
genommen hievon sind die Fähren, sofern die Fährordnungen nicht etwas anderes bestimmen.
	        
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