Verhalten bei
hohem Wasser
stande und in
Nothfällen.
Verhalten in
Hällen des
estfahrens
oder Ver-
sinkens.
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9. Flöße dürfen ihren Landungsplatz nicht vor Tagesanbruch (frühestens eine Stunde
vor Sonnenaufgang) verlassen und die Fahrt nicht über Anbruch der Nacht (spätestens
eine Stunde nach Sonnenuntergang) fortsetzen.
Bei Nebel, Schneegestöber, Sturm und Treibeis dürfen Flöße nicht fahren. Werden
sie während der Fahrt davon betroffen, so müssen sie an der nächsten zur Landung geeigneten
Stelle beilegen.
§ 21. (19)
1. Im Allgemeinen dürfen Schiffe bei einem Wasserstande, welcher den gewöhnlichen
Uferrand, Flöße bei einem Wasserstande, welcher die gewöhnliche Leinpfadhöhe überschreitet,
nicht mehr fahren.
Jedenfalls ist die Schifffahrt einzustellen, wenn der Wasserstand an den Pegeln zu
Frankfurt und Großsteinheim mehr als 4,25 m, an den Pegeln zu Aschaffenburg, Wert-
heim, Lohr, Würzburg und Schweinfurt mehr als 3,70 m, am Pegel zu Viereth mehr
als 2,50 m beträgt.
Die Floßfahrt, ebenso der Leinzug sind einzustellen, wenn der Wasserstand am Pegel
zu Frankfurt und Großsteinheim 3,00 m, an den Pegeln zu Aschaffenburg, Miltenberg, Wert-
heim, Lohr, Würzburg mehr als 2,70 m, an den Pegeln zu Schweinfurt und Viereth
mehr als 2,50 m beträgt.
Tritt dieser höhere Wasserstand während der Reise ein, so haben Schiffe und Fläöße
an der nächsten zum Landen geeigneten Stelle anzulegen.
2. Zu Bischberg, Staffelbach, Eltmann, Haßfurt, Schweinfurt, Kitzingen, Marktbreit,
Ochsenfurt, Würzburg, Gemünden, Lohr, Wertheim, Stadtprozelten, Miltenberg, Aschaffen-
burg, Seligenstadt, Großsteinheim, Hanau und nach Bedürfniß auch anderwärts sind an
einem vom Flusse aus leicht sichtbaren Platz Marken angebracht, welche die Wasserstände
für Einstellung der Schifffahrt und der Floßfahrt bezeichnen.
3. Machen besondere Nothfälle die theilweise oder gänzliche Einstellung der Schifffahrt
und Flößerei erforderlich, so haben Schiffer und Flößer den bezüglichen Anordnungen der
zuständigen Beamten sofort Folge zu leisten. Von jeder solchen Einstellung wird durch
eine oberhalb, nach Bedürfniß auch unterhalb der gesperrten Strecke aufgestellte Wahrschau,
geeigneten Falls auch noch durch öffentliche Bekanntmachung Nachricht gegeben.
§ 22. (20)
1. Ist ein Schiff oder ein Floß im Strom festgefahren oder gesunken, so hat dessen
Führer an einer stromaufwärts gelegenen, mindestens 5 Kilometer entfernten geeigneten
Stelle eine Wahrschau aufzustellen, welche anderen Schiffs= und Floßführern zuruft, daß
und wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist.