Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Verhalten bei 
hohem Wasser 
stande und in 
Nothfällen. 
Verhalten in 
Hällen des 
estfahrens 
oder Ver- 
sinkens. 
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9. Flöße dürfen ihren Landungsplatz nicht vor Tagesanbruch (frühestens eine Stunde 
vor Sonnenaufgang) verlassen und die Fahrt nicht über Anbruch der Nacht (spätestens 
eine Stunde nach Sonnenuntergang) fortsetzen. 
Bei Nebel, Schneegestöber, Sturm und Treibeis dürfen Flöße nicht fahren. Werden 
sie während der Fahrt davon betroffen, so müssen sie an der nächsten zur Landung geeigneten 
Stelle beilegen. 
§ 21. (19) 
1. Im Allgemeinen dürfen Schiffe bei einem Wasserstande, welcher den gewöhnlichen 
Uferrand, Flöße bei einem Wasserstande, welcher die gewöhnliche Leinpfadhöhe überschreitet, 
nicht mehr fahren. 
Jedenfalls ist die Schifffahrt einzustellen, wenn der Wasserstand an den Pegeln zu 
Frankfurt und Großsteinheim mehr als 4,25 m, an den Pegeln zu Aschaffenburg, Wert- 
heim, Lohr, Würzburg und Schweinfurt mehr als 3,70 m, am Pegel zu Viereth mehr 
als 2,50 m beträgt. 
Die Floßfahrt, ebenso der Leinzug sind einzustellen, wenn der Wasserstand am Pegel 
zu Frankfurt und Großsteinheim 3,00 m, an den Pegeln zu Aschaffenburg, Miltenberg, Wert- 
heim, Lohr, Würzburg mehr als 2,70 m, an den Pegeln zu Schweinfurt und Viereth 
mehr als 2,50 m beträgt. 
Tritt dieser höhere Wasserstand während der Reise ein, so haben Schiffe und Fläöße 
an der nächsten zum Landen geeigneten Stelle anzulegen. 
2. Zu Bischberg, Staffelbach, Eltmann, Haßfurt, Schweinfurt, Kitzingen, Marktbreit, 
Ochsenfurt, Würzburg, Gemünden, Lohr, Wertheim, Stadtprozelten, Miltenberg, Aschaffen- 
burg, Seligenstadt, Großsteinheim, Hanau und nach Bedürfniß auch anderwärts sind an 
einem vom Flusse aus leicht sichtbaren Platz Marken angebracht, welche die Wasserstände 
für Einstellung der Schifffahrt und der Floßfahrt bezeichnen. 
3. Machen besondere Nothfälle die theilweise oder gänzliche Einstellung der Schifffahrt 
und Flößerei erforderlich, so haben Schiffer und Flößer den bezüglichen Anordnungen der 
zuständigen Beamten sofort Folge zu leisten. Von jeder solchen Einstellung wird durch 
eine oberhalb, nach Bedürfniß auch unterhalb der gesperrten Strecke aufgestellte Wahrschau, 
geeigneten Falls auch noch durch öffentliche Bekanntmachung Nachricht gegeben. 
§ 22. (20) 
1. Ist ein Schiff oder ein Floß im Strom festgefahren oder gesunken, so hat dessen 
Führer an einer stromaufwärts gelegenen, mindestens 5 Kilometer entfernten geeigneten 
Stelle eine Wahrschau aufzustellen, welche anderen Schiffs= und Floßführern zuruft, daß 
und wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist.
	        
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