Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

W52. 693 
6. Sind Schiffe, Flöße, Bagger oder ähnliche Apparate an Stellen vor Anker ge- 
gangen, an welchen dies sonst nicht zu geschehen pflegt, oder liegen sie im Fahrwasser oder 
in der Nähe desselben, so ist bei nebligem Wetter auf Schiffen mit eigener Triebkraft 
mindestens alle 5 Minnten die Glocke anzuschlagen, von anderen Fahrzeugen aus aber eben 
so oft durch das Sprachrohr zu rufen. Von Flößen aus sind diese Signale durch ge- 
wöhnlichen Zuruf zu geben. 
7. Alle nahe dem Fahrwege liegenden Schiffe, Flöße, Bagger oder ähnliche Apparate 
müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ununterbrochen durch Laternen mit weißem 
Licht erleuchtet sein. Auf den Fahrzeugen ist eine solche Laterne mindestens 4 m hoch über 
dem Schiffsbord auf der Fahrwasserseite derart anzubringen, daß sie zu Berg und zu Thal 
fortdauernd gesehen werden kann. Auf Flößen müssen in derselben Zeit an der dem Fahr- 
wasser zugekehrten Seite, mindestens 4 m hoch, in einem Abstande von wenigstens 2 und 
höchstens 4 m zwei Laternen mit weißem Licht brennen. Bei Floßzügen genügt die An- 
bringung der beiden Laternen mit weißem Lichte auf dem ersten und letzten Floß. 
Auf Fahrzeugen, auf denen wegen Gefährlichkeit ihrer Ladung kein Licht brennen darf, 
muß während der Nachtzeit ununterbrochen eine Wache ausgestellt sein, welche die sich 
nähernden Schiffe rechtzeitig durch Zuruf mittelst des Sprachrohrs zu warnen hat. 
8. Die in diesem Paragraphen hinsichtlich der Flöße getroffenen Bestimmungen finden 
auch auf die im Bau begriffenen Flöße Anwendung. 
9. Bagger und ähnliche Apparate, die in einer Stromstrecke arbeiten, in welcher sie 
von Thalschiffen und Flößen nicht rechtzeitig erblickt werden können, haben diese Thalschiffe 
und Flöße durch eine am Ufer an weitsichtbarer Stelle hochgezogene roth und weiße Flagge 
zu wahrschauen. 
Liegen solche Apparate im Fahrwasser, so haben sie auf derjenigen Seite, an welcher 
Schiffe und Flöße am besten vorbeifahren können, eine roth und weiße Flagge aus- 
zuhängen. 
§ 24. (22) Vorschri 
orschriften 
Für Badeanstalten und ähnliche Anlagen, welche auf dem Strom festliegen, sind außer Hirfesibsgenne 
den durch die zuständige Behörde festgesetzten Bedingungen folgende Vorschriften maßgebend: u. w. 
1. Sie müssen in sicherer, vollen Schutz gegen das Abtreiben bietender Weise befestigt 
sein; erfolgt die Befestigung durch Anker, so dürfen diese nicht im Fahrwasser oder dessen 
Nähe ausgeworfen sein. 
2. Sie müssen derart liegen, daß der Fahrweg für die durchgehende Schifffahrt offen 
bleibt und die Gefahr durch Wellenschläge gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu 
werden, ausgeschlossen wird. 
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