Leinpfad und
Leinzug.
Länge, Breite
und Tiefgang
der Flöße
Floßzüge).
Bezeichnung
der Flöße.
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3. Sie müssen, wenn sie nahe dem Fahrweg liegen, von Sonnenuntergang bis
Sonnenaufgang ununterbrochen durch Laternen mit weißem Licht erleuchtet sein, welche
mindestens 4m hoch über dem Deckboden nach der Fahrwasserseite zu Berg und zu Thal
fortdauernd sichtbar anzubringen sind.
8 25. (23)
1. Die am Leinpfadufer liegenden Fahrzeuge müssen, wenn an ihnen vom Ufer aus
gezogene Schiffe vorbeifahren, entweder den Mast niederlegen, oder so weit vom Ufer abge—
legt werden, daß das Zugseil unter ihnen durchgeführt werden kann. Bei Durchleitung
des Seils muß die Bemannung des stillliegenden Schiffs behilflich sein.
2. Am Leinpfadufer befindliche Badeanstalten, Steinhauerwerkplätze, Ländevorrichtungen
oder sonstige Anlagen, welche den Leinzug hindern, müssen von den Inhabern mit voll-
ständigen Seilleitungen versehen werden.
3. Auf dem Leinpfad selbst dürfen weder Anlagen errichtet, noch Gegenstände gelagert
werden, welche der Ausübung des Schiffszugs hinderlich sein würden.
4. Die Leinreiter (Halfterreiter) haben beim Schiffszug den Leinpfad überall in der
bestimmten Breite einzuhalten, es sei denn, daß bei niederem Wasserstand im Flußbett selbst
geritten werden kann; letzteren Falls sind die an solchen Stellen angelegten Ab= und Aufritte
zu benützen.
5. Mehr als drei Pferde dürfen nie an einem Stichseil gehen.
6. Die vom Ufer aus gezogenen Schiffe haben sich stets so nahe als möglich am Leinpfad
zu halten.
§ 26. (24)
1. Ein Holländerfloß darf nicht länger als 90 m, ein Weißfloß mit oder ohne
Oberlast oberhalb Kitzingen nicht länger als 130 m, ein Weißfloß mit Oberlast unterhalb
Kitzingen nicht länger als 130 m, ein Weißfloß ohne Oberlast unterhalb Kitzingen nicht
länger als 160 m sein. Die Breite eines Floßes darf oberhalb Bischberg 8,3 m, oberhalb
Kitzingen 9 m, oberhalb Würzburg 9,5 m, unterhalb Würzburg 11 m nicht überschreiten.
An keiner Seite der Flöße dürfen einzelne Floßtheile oder andere Gegenstände hervorragen.
Unter Holländerfloß wird ein Floß, welches hartes Holz enthält, unter Weißfloß jedes
Floß aus weichem Holz und unter Weißfloß mit Oberlast jedes Floß aus weichem Holz
mit mehr als 50 cm Tiefgang verstanden.
2. Mehr als 6 Flöße dürfen zu einem Floßzug nicht vereinigt werden.
§ 27. (25)
Jedes einzeln fahrende Floß, sowie das Hüttenfloß eines jeden Floßzuges muß mindestens
3 m hoch über Wasser parallel mit seiner Längenachse eine Tafel führen, auf deren beiden