Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Leinpfad und 
Leinzug. 
Länge, Breite 
und Tiefgang 
der Flöße 
Floßzüge). 
Bezeichnung 
der Flöße. 
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3. Sie müssen, wenn sie nahe dem Fahrweg liegen, von Sonnenuntergang bis 
Sonnenaufgang ununterbrochen durch Laternen mit weißem Licht erleuchtet sein, welche 
mindestens 4m hoch über dem Deckboden nach der Fahrwasserseite zu Berg und zu Thal 
fortdauernd sichtbar anzubringen sind. 
8 25. (23) 
1. Die am Leinpfadufer liegenden Fahrzeuge müssen, wenn an ihnen vom Ufer aus 
gezogene Schiffe vorbeifahren, entweder den Mast niederlegen, oder so weit vom Ufer abge— 
legt werden, daß das Zugseil unter ihnen durchgeführt werden kann. Bei Durchleitung 
des Seils muß die Bemannung des stillliegenden Schiffs behilflich sein. 
2. Am Leinpfadufer befindliche Badeanstalten, Steinhauerwerkplätze, Ländevorrichtungen 
oder sonstige Anlagen, welche den Leinzug hindern, müssen von den Inhabern mit voll- 
ständigen Seilleitungen versehen werden. 
3. Auf dem Leinpfad selbst dürfen weder Anlagen errichtet, noch Gegenstände gelagert 
werden, welche der Ausübung des Schiffszugs hinderlich sein würden. 
4. Die Leinreiter (Halfterreiter) haben beim Schiffszug den Leinpfad überall in der 
bestimmten Breite einzuhalten, es sei denn, daß bei niederem Wasserstand im Flußbett selbst 
geritten werden kann; letzteren Falls sind die an solchen Stellen angelegten Ab= und Aufritte 
zu benützen. 
5. Mehr als drei Pferde dürfen nie an einem Stichseil gehen. 
6. Die vom Ufer aus gezogenen Schiffe haben sich stets so nahe als möglich am Leinpfad 
zu halten. 
§ 26. (24) 
1. Ein Holländerfloß darf nicht länger als 90 m, ein Weißfloß mit oder ohne 
Oberlast oberhalb Kitzingen nicht länger als 130 m, ein Weißfloß mit Oberlast unterhalb 
Kitzingen nicht länger als 130 m, ein Weißfloß ohne Oberlast unterhalb Kitzingen nicht 
länger als 160 m sein. Die Breite eines Floßes darf oberhalb Bischberg 8,3 m, oberhalb 
Kitzingen 9 m, oberhalb Würzburg 9,5 m, unterhalb Würzburg 11 m nicht überschreiten. 
An keiner Seite der Flöße dürfen einzelne Floßtheile oder andere Gegenstände hervorragen. 
Unter Holländerfloß wird ein Floß, welches hartes Holz enthält, unter Weißfloß jedes 
Floß aus weichem Holz und unter Weißfloß mit Oberlast jedes Floß aus weichem Holz 
mit mehr als 50 cm Tiefgang verstanden. 
2. Mehr als 6 Flöße dürfen zu einem Floßzug nicht vereinigt werden. 
§ 27. (25) 
Jedes einzeln fahrende Floß, sowie das Hüttenfloß eines jeden Floßzuges muß mindestens 
3 m hoch über Wasser parallel mit seiner Längenachse eine Tafel führen, auf deren beiden
	        
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