Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Reihensale 
der Zulassung 
zum Durch- 
fahren der 
Schiffs- und 
Floßschleusen. 
Verhalten 
beim Durch- 
fahren der 
Schiffs- 
chleusen im 
llgemeinen. 
698 
§ 37. (36) 
1. Schiffe, welche dem Reiche oder einer Bundesregierung gehören, oder von ihnen 
angenommen sind, werden vor allen übrigen zum Durchfahren der Schleusen zugelassen. Dieses 
Vorrecht gilt aber nicht für Fahrzeuge, welche von Unternehmern zu Transporten für Staats- 
verwaltungen benutzt werden, es sei denn, daß deren rasche Beförderung im öffentlichen Interesse 
durch den zuständigen Wasserbaubeamten besonders angeordnet wird. 
2. Beim Durchfahren der Schiffsschleusen haben den Vorrang: 
dem Personenverkehr dienende Dampfschiffe ohne Anhang, welche in festen regel- 
mäßigen Kursen fahren, vor allen anderen Dampfschiffen und Schleppzügen. 
3. Im Uebrigen richtet sich die Zulassung zum Durchfahren für Schiffe und Flöße 
nach der Reihenfolge der Ankunft vor den Schleusen. Auf ein Bergschiff oder einen Berg- 
schleppzug folgt jedoch zunächst ein wartendes Thalschiff oder ein Thalschleppzug und umgekehrt. 
Jedes zum Durchfahren noch nicht vorbereitete Schiff wird dem nächsten dazu vorbereiteten 
nachgestellt. Fahrzeuge, von weniger als 15 Tonnen (300 Centner) Tragfähigkeit werden 
in der Regel nur zu mehreren oder zusammen mit einem größeren zugelassen; doch darf 
ihnen dieserhalb kein längerer Aufenthalt als von 1 Stunde bereitet werden. Auch werden Wahr- 
schaunachen stets so zeitig durchgeschleust, daß sie den erforderlichen Abstand vor den gewahr- 
schauten Flößen behalten. 
4. Zum Durchfahren der Schiffsschleusen werden auch kleine Flöße zugelassen, welche mit 
Lebensmitteln oder sonstigen Gebrauchsgegenständen für die Flößer geladen sind. 
Im Uebrigen werden Flöße zum Durchfahren der Schiffsschleusen nur zugelassen, wenn 
die Floßschleusen in Folge von Reparaturarbeiten oder aus anderen Gründen nicht passirbar sind. 
8 38. (38) 
1. Die Schiffer haben dafür zu sorgen, daß ihre Fahrzeuge das Mauerwerk der Schleuse 
und insbesondere die Schleusenthore nicht berühren. 
2. An allen Fahrzeugen, welche durchgeschleust werden, müssen zu beiden Seiten Reibseile 
von mindestens 7 cm Durchmesser oder Reibhölzer von mindestens 10 cm Breite, oder Kork- 
fender hängen. Fahrzeuge, welche damit nicht versehen sind, werden zum Durchfahren der 
Schleuse nicht zugelassen. 
Insbesondere sind Vorkehrungen zu treffen, daß Beschädigungen durch die Schwerter oder 
die Bolzen derselben vermieden werden. 
3. In den Schleusenkammern müssen die Schiffe vorn und hinten mit genügend starkem 
Tauwerk an den Haltebügeln und Schiffshaltern befestigt werden. 
Jede andere Befestigung, insbesondere an den Schleusenthoren und den Aufzugsvorrichtungen 
ist verboten.
	        
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