Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Abdruck. 
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Silber. 
Vom 31. Oktober 1901. 
Auf Grund des Art. II des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Münzwesen, vom 
1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen 
getroffen: 
§ 1. 
Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber gelten vom 1. Januar 1902 ab nicht mehr 
als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung 
beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§ 2. 
Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber werden bis zum 31. Dezember 1902 bei den 
Reichs= und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung als auch zur 
Umwechselung angenommen. 
§ 3. 1 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durchlöcherte 
und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte 
Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 31. Oktober 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Frhr. v. Thielmann. 
  
Nr. 29101. 
Bekanntmachung, die Zusammensetzung der Oberberufungskommission für Steuersachen betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern und fKl. Staatsministerium der Finanzen. 
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in Art. 56 des Einkommen-, Art. 23 
des Kapitalrenten= und Art. 55 des Gewerbsteuergesetzes, dann §§ 1 und 3 der König- 
lichen Allerhöchsten Verordnung vom 14. April 1900, die Bildung, das Verfahren und den 
Geschäftsgang der Oberberufungskommission für Steuersachen betreffend, endlich Ziffer II
	        
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