Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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3. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs— 
weise dem Empfänger zur Last. 
4. Die Vorschriften im Abs. 1 Ziffer 5 und 8 finden Anwendung. 
Die Aenderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 6. Dezember 1901. 
Dr. Graf v. Erailsheim. 
  
Nr. 27358. 
Bekanntmachung, Nachtragsverzeichniß derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind, betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern und fl. friegsministerium. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 31. Juli ds. Is. (Ges= u. V.= 
Bl. S. 577) sowie im Hinblick auf § 90,3 der Wehrordnung für das Königreich Bayern 
wird das in Nr. 50 des Centralblattes für das Deutsche Reich abgedruckte Nachtrags- 
verzeichniß derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind, veröffentlicht. 
München, den 7. Dezember 1901. 
Dr. Frhr v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
Machtrags Verzeichniß 
derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
(Vergl. Bekanntmachung vom 6. Juli 1901, Central-Blatt S. 249.) 
  
Bemerkuns: 
Die mit x bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
Oeffentliche Lehranstalten. 
C. Lehranstalten, bei welchen das gestehen der Entlafungsprüfung zur Darlegung der 
Befähigung gefordert wird. 
b. Real--Progymnasien. 
Königreich Preußen. 
  
Swinemünde. " 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft für den Ostertermin 1901.
	        
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