Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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e. Nealschulen. 
Königreich Württemberg. 
Schwenningen: Realanstalt. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft für die im Juli 1901 ab- 
gehaltene Reifeprüfung. 
d. Oessfentliche Schullehrer-Seminare. 
Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Rudolstadt: Fürstlich evangelisch-lutherisches Landes-Seminar. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft für den Ostertermin 1901. 
Privat-Lehranstalten. 
Königreich Bayern. 
Nürnberg: sReal= und Handels-Lehranstalt (Institut M. Gombrich). 
Anmerk. Die Dauer der Berechtigung wird bis zum Prüfungstermin 1902 ein- 
schließlich verlängert. 
Großherzogthum Hessen. 
Offenbach a. Main: Goetheschule des Oberlehrers a. D. Ernst Gerloff (früher Dr. Pius Sack). 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft für die zu Michaelis 1901 
abgehaltene Entlassungsprüfung. — Die Verleihung der Berechtigung hat vorläufig 
nur bis zum Herbsttermin 1903 einschließlich Geltung. 
Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Salzungen: sPrivat-Realschule von Heinrich Christian Wehner. 
Anmerk. Die bisherige zeitliche Beschränkung ist aufgehoben. 
Lehranstalten im Auslande. 
Brüssel: Real-Progymnasium des deutschen Schulvereins unter Leitung des Dr. Richard Jahnke. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft für die im Juli 1901 ab- 
gehaltene Reifeprüfung. — Die Anstalt darf Befähigungszeugnisse nur auf Grund 
des Bestehens einer unter Leitung eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen 
Entlassungsprüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung von 
Aufsichtswegen genehmigt ist Befreiungen von der mündlichen Prüfung 
oder einzelnen Theilen derselben sind unstatthaft. 
Berlin, den 26. November 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
XX)Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter 
Leitung eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen Entlassungsprüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die 
Prüfungsordnung von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüfung 
oder einzelnen Theilen derselben sind unstatthaft. 119 
 
	        
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