Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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§ 1. 
Die Stiftung führt den Namen „Prinz-Regent Luitpold-Stiftung für arme Kinder“ 
und hat ihren Sitz in Marktheidenfeld. 
§ 2. 
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Verleihung des Stiftungsgenusses 
steht dem K. Bezirksamte Marktheidenfeld zu. 
Die Verwaltung hat unter Aufsicht der K. Regierung, Kammer des Innern, von 
Unterfranken und Aschaffenburg zu geschehen. 
Vor der Verleihung des Stiftungsgenusses hat das K. Bezirksamt Marktheidenfeld 
die Armenpflegschaftsräthe der genannten Gemeinden gutachtlich einzuvernehmen. 
§ 3. 
Die Renten des Stiftungsvermögens sind in folgender Weise zu verwenden: 
I. Alljährlich am 12. März, Unserem Geburtstage, erstmalig im Jahre 1902, 
sollen durch das K. Bezirksamt Marktheidenfeld an 8 Kinder bedürftiger, braver, in den 
vorgenannten Gemeinden wohnhafter Eltern je 50 in Form eines Sparkassenbuches 
vertheilt werden. Dabei sollen Kinder, deren Eltern bei den Allerhöchsten Jagden im 
Spessart oder in den Staatswaldungen als Arbeiter beschäftigt werden, in erster Linie 
Berücksichtigung finden. 
Die treffenden Kinder sollen nicht unter 5 und nicht über 9 Jahre alt sein. 
Die Spareinlagen bleiben bei Knaben bis zur Großjährigkeit, bei Mädchen bis zur 
Großjährigkeit beziehungsweise bis zur Verehelichung, wenn diese früher erfolgen sollte, in 
Verwaltung des K. Bezirksamtes Marktheidenfeld und dürfen nebst den Zinsen und Zinses- 
zinsen nur an die Beschenkten selbst ausbezahlt werden. 
Bei früherem Ableben der Beschenkten fällt das Einlagekapital zu 50 M. an die Stiftung 
zurück, während die angefallenen Zinsen an die eventuellen Erben herauszuzahlen sind. 
Dabei soll es nicht ausgeschlossen sein, daß auf das treffende Sparkassenbuch von dem Kinde 
selbst oder von Dritten für das Kind weitere Einlagen gemacht werden. 
II. Der Rest der Stiftungsrenten soll alljährlich am 12. März zur Ausspeisung von 
Kindern unter besonderer Berücksichtigung armer Kinder verwendet werden. 
84. 
Allenfallsige Zustiftungen sind, insoferne die Zustifter nicht ausdrücklich anders be— 
stimmen, dem Stiftungsvermögen einzuverleiben und sobald thunlich, zur Schaffung neuer 
Präbenden zu verwenden.
	        
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