Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M B6. 731 
§ 5. 
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestande zu erhalten. Etwaige 
Verluste sind aus den Renten zu decken. 
Gegeben zu München, den 21. Dezember 1901. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Peilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
  
Gesetz, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1902 betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
TLitpol!, 
von Gottes Gnaden Soniglicher prim von Hayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was 
folgt: 
Art. 1. 
Das K. Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die direkten Steuern für das 
I. Quartal 1902 gegen seinerzeitige Abrechnung auf die für die XXVI. Finanzperiode fest- 
zusetzenden direkten Steuern in den nach den bestehenden Normen verfallenen Zielen in 
folgender Weise zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften mit 
2 Pfennig für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl; 
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