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b) die Haussteuer und zwar die Areal= und Miethsteuer nach Maßgabe der einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften mit 1 Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl;
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899 mit ¼ des Jahresbetrages;
Z .. . 10. März 1879
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom *S Ert Sft
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899 mit ¼ des Jahres-
betrages;
) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899 mit ¼ des Jahresbetrages.
Art. 2.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung
besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen bis zum 31. März
1902 in Geltung.
Art. 3.
Das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und das
K. Staatsministerium der Finanzen werden ermächtigt, die Zuschüsse, Alterszulagen und
Sustentationen, welche der Geistlichkeit und den Schullehrern in der XXV. Finanzperiode
in widerruflicher Weise gewährt wurden, bis zum 31. März 1902 fortbezahlen zu lassen
und zu diesem Zwecke den vierten Theil jener Summen zu verwenden, welche für je ein.
Jahr der XXV. Finanzperiode vorgesehen sind.
Art. 4.
Die dem K. Staatsministerium der Finanzen durch die Bestimmung in § 2 Absatz 2
des Finanzgesetzes vom 30. Juni 1900 ertheilte Ermächtigung wird bis zum 31. März 1902
erstreckt.
Gegeben zu München, den 19. Dezember 1901.
Luitpold,
Prinz von BSayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Graf v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrath
im K. Staatsministerium des Innern:
Dr. Proebst.