Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

.W 56. 735 
Gegen die Entscheidung der nach Abs. I und II zuständigen Behörde findet, wenn 
dieselbe nicht ohnehin die Kreisregierung ist, binnen einer Frist von einem Monate Beschwerde 
an die K. Regierung, Kammer des Innern, statt. Gegen die Entscheidung der Kreisregierung 
ist innerhalb der gleichen Frist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
Art. 3. 
Auf die in den Art. 1 und 2 vorgesehene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof 
findet im Uebrigen Art. 45. Abs. II und III des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend 
die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, 
mit der Königlichen Deklaration, die Wahrung der Beschwerdefrist in Verwaltungsrechtssachen 
betreffend, vom 15. Juni 1898 Anwendung. 
Art. 4. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1902 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt das 
Gesetz, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 über die Unfallver- 
sicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 3. März 1888 (Gesetz= und Verordnungs- 
Blatt S. 147) und Art. 23 des Gesetzes, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 
über die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben 
beschäftigten Personen betreffend, vom 5. April 1888 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt 
S. 225) außer Wirksamkeit. 
Gegeben zu München, den 20. Dezember 1901. 
Luitpold, 
Prinz von Hayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel.Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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