Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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anderen mit je 10 Pf., bei Packeten aber für jedes Packet mindestens der Betrag von 
40 Pf. erhoben. Sind mit Eilbriefsendungen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen 
die Botenlohnsätze für Packete und außerdem für jede Briefsendung der Satz von 10 Pf. 
in Anwendung. 
3) Im § 25 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ erhalten 
a) der erste Satz des Abs. UlI nachstehende Fassung: 
III Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen und auf der Ausfschriftseite mit 
der Angabe von Namen und Wohnort des Absenders handschriftlich oder durch Stempel- 
abdruck rc. versehen sein. 
b) der Abs. VIII nachstehende Fassung: 
VIII Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1) das gewöhnliche Briefporto; 
2) eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.; 
3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde (wegen der 
Ausnahme im Orts= und Nachbarortsverkehre siehe § 37 II). 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender sogleich bei der 
Einlieferung oder vom Empfänger bei der Aushändigung entrichtet werden. Im Uebrigen 
haftet der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben werden können. 
Kann die Zustellung nicht ausgeführt werden, so ist bei unfrankirten Briefen nur das Porto 
zu 1) zu entrichten, während bei frankirten Briefen der zu 2) und 3) vorausbezahlte 
Betrag erstattet wird. 
4) Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“, unter I letzter Abs., erhält 
der erste Satz folgende Fassung: 
Die für Bewohner von Landorten mit Posthilfstelle bestimmten gewöhnlichen Brief- 
sendungen und Packete können der Posthilfstelle zugeführt und entweder durch den Inhaber 
der Posthilfstelle abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten werden (8 42). 
5) In demselben § (36) ist unter VIII als dritter Satz nachzu- 
tragen: 
Vorausbezahlte Bestellgebühren werden nicht erstattet, wenn die Aushändigung der Sendung 
am Bestimmungsort im Wege der Abholung (§ 42) erfolgt ist. 
6) Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“erhält der Abs. l am Schlusse 
folgenden Zusatz: 
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben, die nach der Ortstaxe frankirt sind, werden 
in den Fernverkehr nur auf ausdrücklichen Wunsch des Absenders oder des Empfängers 
nachgesendet.
	        
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