Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

MBI. 741 
Als Abs. Il ist folgende Bestimmung einzuschieben: 
III Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei Packeten auch auf 
der Postpacketadresse vorhanden sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen, so darf eine solche 
auch auf Antrag des Empfängers (1 und 11) nicht eintreten. 
Sodann sind die bisherigen Abs. III. und IV mit IV und V anderweit 
zu bezeichnen. 
7) Im 8§ 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ erhält 
der erste Satz des Abs. I folgende anderweitige Fassung: 
1 De nach § 45 unbestellbaren und deßhalb nach dem Aufgabeorte zurückgelangten 
sowie die als unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen werden an den 
Absender zurückgegeben. 
8) In demselben § (46) erhält der erste Satz des Abs. Ul nach- 
stehenden anderweitigen Wortlaut: 
III Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender einer unbestellbaren oder von 
der Beförderung ausgeschlossenen Sendung (D nicht ermitteln, so wird die Sendung an die 
vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesendet und dort zur Feststellung des Absenders nöthigen 
Falles geöffnet. 
9) In demselben § (46) sind am Schlusse des Abs. v die Worte „und 
durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt“ zu streichen. 
10) Im § 50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist unter IV 
als zweiter Satz nachzutragen: 
Dies gilt auch von dem Porto und den Gebühren für die Nachsendung, sofern der Absender 
diese nicht ansgeschlossen hatte (§ 44 III). 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. 
Berlin, W. 66, den 12. Dezember 1901. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraetke.
	        
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