Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

# 57. 
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IX. Bei Sendungen des Ortsverkehrs (§ 10 la) wird für die innerhalb 
dieses Verkehres erfolgende Rücklieferung der vollzogenen Zustellungsurkunde 
an den Absender kein Porto erhoben. 
4. Im § 22 erhalten die ersten beiden Sätze des Absatzes VIII nach- 
stehende Fassung: 
VIII. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben 
Boten an denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohnes dem 
Empfänger überlassen ist, der Botenlohn bei Briefpostsendungen und Briefen mit 
Werthangabe für eine der Sendungen zum vollen Betrag und für die anderen 
mit je 10 J , bei Packeten aber für jedes Packet mindestens der Betrag von 
40 J— erhoben. Sind mit Eilbriefsendungen zugleich Eilpackete abzutragen, so 
kommen die Botenlohnsätze für Packete und außerdem für jede Briefsendung der 
Satz von 10 3J in Anwendung. 
. Im 8§ 23 ist im Absatz IV vor dem zweiten Satze einzufügen: 
Für portofreie Sendungen ist ebenfalls die besondere Gebühr von 1 Mark 
voraus zu entrichten; hinsichtlich der Erhebung der Eilbotengebühr siehe § 22 A. 
. Im § 44 erhält der Absatz l am Schlusse folgenden Zusatz: 
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben, die nach der Gebühr des 
Orts= oder Nachbarortsverkehres (§ 12 XII a, S§ 13 IVa, § 14 IXaundb) frankirt 
sind, werden nach Orten außerhalb des Verkehrsbezirkes, für welchen die Gebühr erlegt 
ist, nur auf ausdrücklichen Wunsch des Absenders oder des Empfängers nachgesendet. 
Als Absatz III ist folgende Bestimmung einzuschalten: 
III. Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei 
Packeten auch auf der Post-Packetadresse vorhanden sein muß, die Nachsendung 
ausgeschlossen, so darf eine solche auch auf Antrag des Empfängers (1 und U) 
nicht eintreten. 
Die bisherigen Absätze III und IV erhalten die Ordnungs- 
nummern IV und V. 
. Im § 46 Absatz l ist zwischen dem ersten und zweiten Satze 
einzuschalten: 
Das Gleiche gilt für die als unzulässig von der Postbeförderung ausge- 
schlossenen Sendungen, sofern nicht ihre Einbehaltung geboten erscheint. 
. In demselben 8§ 46 erhält der erste Satz des Absatzes II 
folgende geänderte Fassung: 
III. Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender einer unbestellbaren 
oder wegen Beförderungsverbotes zurückzugebenden Sendung (1) nicht ermitteln, 
so hat sie die Sendung an das vorgesetzte Oberpostamt einzusenden.
	        
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