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IX. Bei Sendungen des Ortsverkehrs (§ 10 la) wird für die innerhalb
dieses Verkehres erfolgende Rücklieferung der vollzogenen Zustellungsurkunde
an den Absender kein Porto erhoben.
4. Im § 22 erhalten die ersten beiden Sätze des Absatzes VIII nach-
stehende Fassung:
VIII. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben
Boten an denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohnes dem
Empfänger überlassen ist, der Botenlohn bei Briefpostsendungen und Briefen mit
Werthangabe für eine der Sendungen zum vollen Betrag und für die anderen
mit je 10 J , bei Packeten aber für jedes Packet mindestens der Betrag von
40 J— erhoben. Sind mit Eilbriefsendungen zugleich Eilpackete abzutragen, so
kommen die Botenlohnsätze für Packete und außerdem für jede Briefsendung der
Satz von 10 3J in Anwendung.
. Im 8§ 23 ist im Absatz IV vor dem zweiten Satze einzufügen:
Für portofreie Sendungen ist ebenfalls die besondere Gebühr von 1 Mark
voraus zu entrichten; hinsichtlich der Erhebung der Eilbotengebühr siehe § 22 A.
. Im § 44 erhält der Absatz l am Schlusse folgenden Zusatz:
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben, die nach der Gebühr des
Orts= oder Nachbarortsverkehres (§ 12 XII a, S§ 13 IVa, § 14 IXaundb) frankirt
sind, werden nach Orten außerhalb des Verkehrsbezirkes, für welchen die Gebühr erlegt
ist, nur auf ausdrücklichen Wunsch des Absenders oder des Empfängers nachgesendet.
Als Absatz III ist folgende Bestimmung einzuschalten:
III. Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei
Packeten auch auf der Post-Packetadresse vorhanden sein muß, die Nachsendung
ausgeschlossen, so darf eine solche auch auf Antrag des Empfängers (1 und U)
nicht eintreten.
Die bisherigen Absätze III und IV erhalten die Ordnungs-
nummern IV und V.
. Im § 46 Absatz l ist zwischen dem ersten und zweiten Satze
einzuschalten:
Das Gleiche gilt für die als unzulässig von der Postbeförderung ausge-
schlossenen Sendungen, sofern nicht ihre Einbehaltung geboten erscheint.
. In demselben 8§ 46 erhält der erste Satz des Absatzes II
folgende geänderte Fassung:
III. Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender einer unbestellbaren
oder wegen Beförderungsverbotes zurückzugebenden Sendung (1) nicht ermitteln,
so hat sie die Sendung an das vorgesetzte Oberpostamt einzusenden.