Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

1 
Beilage 1 zum Gesetz= und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 19017. 
  
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in dem zwischen dem K. Amtsgerichte 
Waldkirchen und der K. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, bestehenden Streite 
Über die Zulässigkeit des Rechtswegs für die von dem Sägebesitzer Georg Pauli in Sägmühle 
bei Karlsbach in dem von der Gemeindeverwaltung Witzmannsberg gegen ihn betriebenen Zwangs- 
vollstreckungsverfahren erhobenen Einwendungen betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem zwischen dem K. Amtsgerichte Wald- 
kirchen und der K. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, bestehenden Streite 
über die Zulässigkeit des Rechtswegs für die von dem Szgebesitzer Georg Pauli in Säg- 
mühle bei Karlsbach in dem von der Gemeindeverwaltung Witzmannsberg gegen ihn be- 
triebenen Zwangsvollstreckungsverfahren erhobenen Einwendungen, 
daß für die Entscheidung der Frage, ob Georg Pauli die von der Gemeinde- 
verwaltung Witzmannsberg geforderten Umlagen schuldet, der Rechtsweg unzu- 
lässig, im Uebrigen aber der Rechtsweg zulässig ist. · 
Gründe. 
Der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgerichte Waldkirchen pfäudete am 26. Juli 1900 
auf Betreiben der Gemeindeverwaltung Witzmannsberg, vertreten durch den Bürgermeister 
Breinbauer, bei dem Siägebesitzer Georg Pauli in Sägmühle als Besitzer des 
Anwesens Hs.-Nr. 54 in Kriestorf, Gemeinde Witzmannsberg, für eine Umlagenforderung von 
38,01 JX eine Kalbin im Schätzungswerthe von fünfzig Mark. Der Pfändung lag 
folgendes „Ausstandsverzeichniß“ zu Grunde: 
Rappenhof, den 16. Juli 1900. 
Gemeinde Witzmannsberg. 
Bum 
königlichen Hezirksamte Passan. 
Betreff: 
Beitreibung von Rückständen. 
Der Hausbesitzer Georg Pauli in Sägmühle, 
Post Karlsbach, Bezirksamts Freyung, schuldet 
hieher 
*) Ausgegeben zu München, den 24. Mai 1901.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.